RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2013 Geschäftszahl2013/08/0021 RechtssatzDie Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 1997, Zl. 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 410 Abs. 2 ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG idF vor BGBl. I Nr. 158/1998 - das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist aber nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des § 410 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen. Selbst dann, wenn für die Entscheidung ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Dies gilt auch für die Notwendigkeit, einen festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. - zu § 73 Abs. 2 AVG - das hg. Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 97/19/1738).Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn sie weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die Verzögerung, also die nicht fristgerechte Erledigung des Antrages ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 1997, Zl. 95/19/0926, mwN). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs ein über die Dauer der Entscheidungsfrist des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG hinausgehendes Ermittlungsverfahren erforderlich ist vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, - das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1994, Zl. 94/04/0055). Aus dem bloßen Umstand der Durchführung von Ermittlungsschritten ist aber nicht bereits das ausschließliche Verschulden einer Behörde im Sinne des Paragraph 410, Absatz 2, ASVG ausgeschlossen. Selbst dann, wenn für die Entscheidung ein länger dauerndes Ermittlungsverfahren erforderlich ist, zählt ein solcher Umstand zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen nur, wenn die Behörde das Verfahren durchgehend zügig betreibt und nicht etwa grundlos zuwartet oder überflüssige Verfahrenshandlungen setzt. Dies gilt auch für die Notwendigkeit, einen festgestellten Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen vergleiche - zu Paragraph 73, Absatz 2, AVG - das hg. Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 97/19/1738).