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{'item': '2013/08/0022'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.03.2013 Geschäftszahl2013/08/0022 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2008/08/0022 E

  1. Februar 2011 RS 1 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzDie Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (§ 36 Abs. 2 AlVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. April 2002, Zl. 2002/08/0014). In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  3. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033 mwN). Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Arbeitslosen enthaltene Veräußerungsgewinn, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des § 36a Abs. 2 AlVG (vgl. zu Sanierungsgewinnen, bei denen es im Veranlagungsjahr auch nicht zu einem tatsächlichen Zufluss von Mitteln kommt, das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  4. April 2002).Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges und der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG) an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. April 2002, Zl. 2002/08/0014). In Anbetracht der Bindung an den Spruch der Einkommensteuerbescheide kann auch ein reiner Buchgewinn als Einkommen zur Anrechnung herangezogen werden. Das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer kann als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe beziehende Arbeitslose über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne anzurechnendes Einkommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2009, Zl. 2006/08/0033 mwN). Vor diesem Hintergrund begegnet auch der Umstand, dass der im Einkommensteuerbescheid des Ehemannes der Arbeitslosen enthaltene Veräußerungsgewinn, der ihm bereits in einem früheren Jahr zugeflossen ist, aber aufgrund der einkommensteuerrechtlichen Rechtslage auf drei Jahre verteilt werden konnte, keinen Bedenken im Hinblick auf die Sachlichkeit der Regelung des Paragraph 36 a, Absatz 2, AlVG vergleiche zu Sanierungsgewinnen, bei denen es im Veranlagungsjahr auch nicht zu einem tatsächlichen Zufluss von Mitteln kommt, das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
  7. April 2002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.