RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2013 Geschäftszahl2013/08/0036 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juni 1985, Zl. 85/08/0015, ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Beitragsverjährung keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten (im Sinn des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG) sei, sondern dass damit lediglich eine Vorfrage für die gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen gelöst werde; die Erörterung der Verjährung sei daher nicht in den Spruch des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung aufzunehmen. Im Beschwerdefall lag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die rückständigen Beiträge (sowie ein Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden waren. Die neuerliche Erlassung eines Bescheides, in dem die Verjährung als Vorfrage hätte geklärt werden können, wäre im Hinblick auf die entschiedene Sache nicht in Betracht gekommen. In einer solchen Konstellation ist daher eine gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung zulässig. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Feststellungsbescheid zu ermöglichen, auch aus § 35 Abs. 2 letzter Satz EO, wonach u.a. Einwendungen gegen die Exekutionstitel nach § 1 Z 13 EO (Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise u.a. über Sozialversicherungsbeiträge) nicht mit Oppositionsklage geltend zu machen, sondern bei jener Behörde einzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- November 1971, Zl. 1191/70).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
- Juni 1985, Zl. 85/08/0015, ausgeführt, dass ein Ausspruch über die Beitragsverjährung keine Feststellung über die sich aus dem ASVG für den Dienstgeber ergebenden Pflichten (im Sinn des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) sei, sondern dass damit lediglich eine Vorfrage für die gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG zu treffende Entscheidung über die Verpflichtung zur Nachentrichtung von Beiträgen gelöst werde; die Erörterung der Verjährung sei daher nicht in den Spruch des Bescheides, sondern nur in dessen Begründung aufzunehmen. Im Beschwerdefall lag bereits ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die rückständigen Beiträge (sowie ein Beitragszuschlag) vorgeschrieben worden waren. Die neuerliche Erlassung eines Bescheides, in dem die Verjährung als Vorfrage hätte geklärt werden können, wäre im Hinblick auf die entschiedene Sache nicht in Betracht gekommen. In einer solchen Konstellation ist daher eine gesonderte Feststellung über den Eintritt der Einforderungsverjährung zulässig. Ist bereits die Exekution eingeleitet, so ergibt sich die Notwendigkeit, einen solchen Feststellungsbescheid zu ermöglichen, auch aus Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz EO, wonach u.a. Einwendungen gegen die Exekutionstitel nach Paragraph eins, Ziffer 13, EO (Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise u.a. über Sozialversicherungsbeiträge) nicht mit Oppositionsklage geltend zu machen, sondern bei jener Behörde einzubringen sind, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist vergleiche dazu auch das hg. Erkenntnis vom
- November 1971, Zl. 1191/70).
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.