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{'item': '2013/08/0074'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2015 Geschäftszahl2013/08/0074 RechtssatzInfolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sind die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH vom

  1. Juni 1986 in der Rechtssache Miethe, 1/85, entwickelten Grundsätze auszulegen. In diesem, noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangenen Urteil hat der EuGH atypische Grenzgänger, also solche, bei denen auf Grund familiärer und beruflicher Umstände das Naheverhältnis zum Beschäftigungsstaat enger als zum Wohnsitzstaat ist, anerkannt und ihnen ein Wahlrecht im Hinblick auf die Leistungsgewährung und die Eingliederung in die Arbeitsmarktverwaltung zugestanden (vgl. Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 8). Im Urteil in der Rechtssache Jeltes, C-443/11, Rn 36, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig, somit auch für den atypischen Grenzgänger (vgl. Felten, aaO, Rz 9).Infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, sind die Bestimmungen des Artikel 65, dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH vom
  2. Juni 1986 in der Rechtssache Miethe, 1/85, entwickelten Grundsätze auszulegen. In diesem, noch zur Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangenen Urteil hat der EuGH atypische Grenzgänger, also solche, bei denen auf Grund familiärer und beruflicher Umstände das Naheverhältnis zum Beschäftigungsstaat enger als zum Wohnsitzstaat ist, anerkannt und ihnen ein Wahlrecht im Hinblick auf die Leistungsgewährung und die Eingliederung in die Arbeitsmarktverwaltung zugestanden vergleiche Felten in Spiegel (Hrsg), Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 8). Im Urteil in der Rechtssache Jeltes, C-443/11, Rn 36, hat der EuGH jedoch klargestellt, dass in Bezug auf einen vollarbeitslosen Arbeitnehmer, der zum Mitgliedstaat seiner letzten Beschäftigung persönliche und berufliche Bindungen solcher Art beibehalten hat, dass er in diesem Staat die besten Aussichten auf berufliche Wiedereingliederung hat, Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, dahin zu verstehen sei, dass er einem solchen Arbeitnehmer die Möglichkeit bietet, sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des betreffenden Staates zur Verfügung zu stellen, aber nicht, um dort Arbeitslosenunterstützung zu erhalten, sondern nur, um dort Wiedereingliederungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Folglich ist nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, für die Leistungsgewährung stets der Wohnsitzmitgliedstaat zuständig, somit auch für den atypischen Grenzgänger vergleiche Felten, aaO, Rz 9).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.