RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2013 Geschäftszahl2013/08/0101 RechtssatzDie Arbeitslose hebt in dem von ihr verfassten E-Mail an das Arbeitsmarktservice vorrangig die von ihr empfundenen Schwächen ("keinerlei Erfahrung und ausreichende Skills") hervor, lässt erkennen, dass sie sich nicht freiwillig bewirbt ("… bewerben möchte (bzw. muss)"), und gibt schließlich "zu bedenken", dass sie zuletzt bedeutend über der hier angebotenen Bezahlung liegende Gehälter bezogen habe. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG darstellt (vgl zur Hervorhebung angenommener Schwächen das hg Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl 2009/08/0092). Ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend (vgl das hg Erkenntnis vom
- September 2006, Zl 2005/08/0106), ebenso wenig der Umstand, dass die Arbeitslose im "Folgegespräch" -Die Arbeitslose hebt in dem von ihr verfassten E-Mail an das Arbeitsmarktservice vorrangig die von ihr empfundenen Schwächen ("keinerlei Erfahrung und ausreichende Skills") hervor, lässt erkennen, dass sie sich nicht freiwillig bewirbt ("… bewerben möchte (bzw. muss)"), und gibt schließlich "zu bedenken", dass sie zuletzt bedeutend über der hier angebotenen Bezahlung liegende Gehälter bezogen habe. Es unterliegt keinem Zweifel, dass ein derartiges Bewerbungsschreiben - in dem der Unwillen der Arbeitslosen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck kommt - nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung der Arbeitslosen abzubringen und damit eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG darstellt vergleiche zur Hervorhebung angenommener Schwächen das hg Erkenntnis vom
- Februar 2012, Zl 2009/08/0092). Ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre, ist dabei nicht entscheidend vergleiche das hg Erkenntnis vom
- September 2006, Zl 2005/08/0106), ebenso wenig der Umstand, dass die Arbeitslose im "Folgegespräch" - gemeint ist dabei ein über ein Monat nach dem Absenden des Bewerbungsmails stattgefundener Termin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - "klargestellt" habe, dass sie zu einer Bewerbung bereit sei, da dies schon angesichts des verstrichenen Zeitraums jedenfalls nicht mehr als rechtzeitige Klarstellung angesehen werden kann (vgl zur erforderlichen Klarstellung bei überhöhten Gehaltswünschen etwa die hg Erkenntnisse vom
- Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, und vom
- September 2008, Zl 2007/08/0187). gemeint ist dabei ein über ein Monat nach dem Absenden des Bewerbungsmails stattgefundener Termin in der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice - "klargestellt" habe, dass sie zu einer Bewerbung bereit sei, da dies schon angesichts des verstrichenen Zeitraums jedenfalls nicht mehr als rechtzeitige Klarstellung angesehen werden kann vergleiche zur erforderlichen Klarstellung bei überhöhten Gehaltswünschen etwa die hg Erkenntnisse vom
- Oktober 2006, Zl 2005/08/0049, und vom
- September 2008, Zl 2007/08/0187).