RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2014 Geschäftszahl2013/08/0115 RechtssatzFür gemäß § 3 AlVG versicherte selbständig Erwerbstätige ordnet der vorletzte Satz des § 21 Abs. 1 AlVG an, dass die "entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung" heranzuziehen sind. Darunter sind die gemäß § 3 Abs. 4 AlVG iVm § 2 AMPFG selbst gewählten, in einem Prozentsatz (25, 50 oder 75 %) der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG bestehenden Beitragsgrundlagen zu verstehen. Auch bei gemäß § 3 AlVG Versicherten hat es aber dabei zu bleiben, dass grundsätzlich die Beitragsgrundlagen des dem Jahr der Geltendmachung vorangegangenen bzw. zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen (und gegebenenfalls mit dem Aufwertungsfaktor aufzuwerten) sind (auch wenn sich die jeweiligen Beträge dann, wenn ausschließlich eine Versicherung nach § 3 AlVG vorlag, höchstens geringfügig unterscheiden werden); dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des § 21 Abs. 1 AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach § 21 Abs. 1 letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß § 3 AlVG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird. Für den Fall, dass im demnach maßgeblichen Kalenderjahr (noch) keine Versicherung gemäß § 3 AlVG aufrecht war, gilt bei der Bildung des Grundbetrages nach § 21 AlVG Folgendes: Ist im zweitvorangegangenen (bei Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte) oder im vorangegangenen (bei Geltendmachung in der zweiten Jahreshälfte) Kalenderjahr eine Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, so ist diese heranzuziehen. Fehlt eine solche Beitragsgrundlage, so ist gemäß § 21 Abs. 1 dritter Satz AlVG auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage zurückzugreifen.Für gemäß Paragraph 3, AlVG versicherte selbständig Erwerbstätige ordnet der vorletzte Satz des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG an, dass die "entsprechenden Jahresbeitragsgrundlagen in der Arbeitslosenversicherung" heranzuziehen sind. Darunter sind die gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, AMPFG selbst gewählten, in einem Prozentsatz (25, 50 oder 75 %) der Höchstbeitragsgrundlage nach dem GSVG bestehenden Beitragsgrundlagen zu verstehen. Auch bei gemäß Paragraph 3, AlVG Versicherten hat es aber dabei zu bleiben, dass grundsätzlich die Beitragsgrundlagen des dem Jahr der Geltendmachung vorangegangenen bzw. zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen (und gegebenenfalls mit dem Aufwertungsfaktor aufzuwerten) sind (auch wenn sich die jeweiligen Beträge dann, wenn ausschließlich eine Versicherung nach Paragraph 3, AlVG vorlag, höchstens geringfügig unterscheiden werden); dies folgt aus der Formulierung des vorletzten Satzes des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG (die "entsprechenden" Jahresbeitragsgrundlagen) und ist auch im Hinblick darauf erforderlich, dass nach Paragraph 21, Absatz eins, letzter Satz AlVG bei Zusammentreffen von Jahresbeitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem Entgelt mit Jahresbeitragsgrundlagen auf Grund der Versicherung gemäß Paragraph 3, AlVG Gesamtbeitragsgrundlagen zu bilden sind, was voraussetzt, dass jeweils vom selben Zeitraum ausgegangen wird. Für den Fall, dass im demnach maßgeblichen Kalenderjahr (noch) keine Versicherung gemäß Paragraph 3, AlVG aufrecht war, gilt bei der Bildung des Grundbetrages nach Paragraph 21, AlVG Folgendes: Ist im zweitvorangegangenen (bei Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte) oder im vorangegangenen (bei Geltendmachung in der zweiten Jahreshälfte) Kalenderjahr eine Jahresbeitragsgrundlage aus arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorhanden, so ist diese heranzuziehen. Fehlt eine solche Beitragsgrundlage, so ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, dritter Satz AlVG auf die letzte vorliegende Jahresbeitragsgrundlage zurückzugreifen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.