RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2013 Geschäftszahl2013/08/0150 RechtssatzDie Behörde hat die grundsätzliche Bindung des Arbeitnehmers, eines Architekten, an Vorgaben des Arbeitgebers, des Inhabers eines Architekturbüros, betreffend die Arbeitszeit insgesamt schlüssig begründet. Dabei konnte sie sich insbesondere darauf stützen, dass der Arbeitnehmer Stundenlisten zu führen hatte, in denen - über die Erfordernisse für Abrechnungszwecke hinausgehend - auch Anfang und Ende sowie Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit einzutragen waren. Dem Arbeitnehmer stand zwar insofern ein Gestaltungsspielraum offen, als die Zeiten seiner Anwesenheit im Büro nicht fix vorgegeben waren und er in der Wahl des Arbeitsorts offenbar insgesamt gewisse - wenn auch tatsächlich kaum genutzte - Freiheiten hatte; letztlich hatte sich die Arbeitserbringung im Kern aber an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers - insbesondere im Hinblick auf die Abgabetermine gegenüber Auftraggebern des Architekturbüros - zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2011, Zl. 2013/08/0051, mwN). Die Verpflichtung zur Führung detaillierter, täglich vorzulegender Stundenlisten spricht auch für die grundsätzliche Kontrollunterworfenheit des Arbeitnehmers. Dass hingegen ausdrückliche Weisungen nicht oder nur selten erteilt wurden, schadet nicht; vielmehr ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des der vertraglichen Beziehung ursprünglich zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses und seiner fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie er sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Im Ergebnis konnte daher das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der hier gegebenen Tätigkeit bejaht werden, ohne dass es noch darauf angekommen ist, ob ein Konkurrenzverbot vereinbart war. auch Anfang und Ende sowie Unterbrechungen der täglichen Arbeitszeit einzutragen waren. Dem Arbeitnehmer stand zwar insofern ein Gestaltungsspielraum offen, als die Zeiten seiner Anwesenheit im Büro nicht fix vorgegeben waren und er in der Wahl des Arbeitsorts offenbar insgesamt gewisse - wenn auch tatsächlich kaum genutzte - Freiheiten hatte; letztlich hatte sich die Arbeitserbringung im Kern aber an den betrieblichen Erfordernissen und den Bedürfnissen des Arbeitgebers - insbesondere im Hinblick auf die Abgabetermine gegenüber Auftraggebern des Architekturbüros - zu orientieren, was für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spricht vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2011, Zl. 2013/08/0051, mwN). Die Verpflichtung zur Führung detaillierter, täglich vorzulegender Stundenlisten spricht auch für die grundsätzliche Kontrollunterworfenheit des Arbeitnehmers. Dass hingegen ausdrückliche Weisungen nicht oder nur selten erteilt wurden, schadet nicht; vielmehr ist die Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund des der vertraglichen Beziehung ursprünglich zugrunde liegenden Vertrauensverhältnisses und seiner fachlichen Qualifikation von sich aus wusste, wie er sich zu bewegen und zu verhalten hatte, sodass die Erteilung von Weisungen durch die "stille Autorität" des Dienstgebers ersetzt werden konnte. Im Ergebnis konnte daher das Überwiegen der Merkmale persönlicher Abhängigkeit bei der hier gegebenen Tätigkeit bejaht werden, ohne dass es noch darauf angekommen ist, ob ein Konkurrenzverbot vereinbart war.