RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2014 Geschäftszahl2013/08/0160 RechtssatzNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze (vgl. zu diesem Aspekt M. Binder, Die Verzahnung von Arbeits- und Zivilrecht, ZAS 2008, 162
(165), mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung) an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen der Beschäftigten von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Seminare inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen; ihr Tätigwerden bei den Seminaren darf demnach mit ihrer Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Friseurin in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 99/08/0125). Besteht eine solche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG überwiegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/08/0178, mwN). (Hier: Der Beschäftigende X bot neben den Leistungen eines Friseursalons auch Kurse an, bei denen friseurtechnische Fertigkeiten vermittelt wurden. Die Kurse wurden von den Friseuren des X abgehalten.)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Nebeneinanderbestehen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und eines freien Dienstverhältnisses bzw. eines Werkvertragsverhältnisses - vor dem Hintergrund der rechtlichen Zulässigkeit und der Voraussetzungen einer Vertragsverbindung - zu einem Dienstgeber nicht ausgeschlossen; für die Bejahung einer rechtswirksamen Trennung solcher Rechtsverhältnisse kommt es entscheidend auf den Parteiwillen, die objektive Trennbarkeit und auf Überlegungen unter dem Gesichtspunkt arbeitsrechtlicher Schutzprinzipien, aber auch sozialversicherungsrechtlicher Grundsätze vergleiche zu diesem Aspekt M. Binder, Die Verzahnung von Arbeits- und Zivilrecht, ZAS 2008, 162
(165), mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung) an. Für eine objektive Trennbarkeit ist nicht nur von Bedeutung, ob eine Verschränkung in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen ist. Wesentlich ist im gegebenen Zusammenhang vielmehr, ob sich die im Rahmen des Dienstverhältnisses erbrachten Arbeitsleistungen der Beschäftigten von ihrer Tätigkeit im Rahmen der Seminare inhaltlich und in ihrem Ursprung völlig trennen lassen; ihr Tätigwerden bei den Seminaren darf demnach mit ihrer Arbeitspflicht im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses als Friseurin in keinen inhaltlichen und ursächlichen Zusammenhang zu bringen sein vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2002, Zl. 99/08/0125). Besteht eine solche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber nebeneinander anzunehmen, dann kommt es bei der Beurteilung der Ausübung dieser beiden Tätigkeiten durch denselben Dienstnehmer darauf an, ob in seinem rechtlichen Verhältnis zum Dienstgeber insgesamt die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwiegen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2007, Zl. 2005/08/0178, mwN). (Hier: Der Beschäftigende römisch zehn bot neben den Leistungen eines Friseursalons auch Kurse an, bei denen friseurtechnische Fertigkeiten vermittelt wurden. Die Kurse wurden von den Friseuren des römisch zehn abgehalten.) BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/08/0161