RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.12.2013 Geschäftszahl2013/08/0200 RechtssatzVor dem Hintergrund, dass die Beurteilung der Einkommenslage "so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen" soll und der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis vom
- März 1998, G 284/97, VfSlg. 15117) klarstellen wollte, dass "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist (vgl. AB 1304 BlgNR
- GP, 3), ist anzunehmen, dass auch bei der endgültigen Berechnung der Notstandshilfe lediglich Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres berücksichtigt werden soll. In diesem Sinne sieht § 36a Abs. 7 AlVG vor, dass bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen anteilsmäßig jenen Monaten zuzurechnen ist, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag; bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Weist der Einkommensteuerbescheid hingegen - wie hier aufgrund eines Wechsels des Gewinnermittlungszeitraumes - Einkommen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten aus, so ist dieses Einkommen im Hinblick auf die aus § 36a Abs. 7 AlVG ableitbare pauschale Durchschnittsbetrachtung auf jenen vom Einkommensteuerbescheid erfassten Zeitraum aufzuteilen, in dem die selbständige Tätigkeit vorlag, aus welcher dieses Einkommen resultierte.Vor dem Hintergrund, dass die Beurteilung der Einkommenslage "so aktuell und realistisch wie möglich erfolgen" soll und der Gesetzgeber im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche Erkenntnis vom
- März 1998, G 284/97, VfSlg. 15117) klarstellen wollte, dass "das Einkommen bzw. der Umsatz im Kalenderjahr des Leistungsbezuges maßgeblich" ist vergleiche Ausschussbericht 1304 BlgNR
- GP, 3), ist anzunehmen, dass auch bei der endgültigen Berechnung der Notstandshilfe lediglich Einkommen aus den Monaten dieses einen Kalenderjahres berücksichtigt werden soll. In diesem Sinne sieht Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG vor, dass bei vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das Einkommen anteilsmäßig jenen Monaten zuzurechnen ist, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag; bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit gilt als monatliches Einkommen ein Zwölftel des Jahreseinkommens. Dabei geht der Gesetzgeber offenkundig vom Regelfall aus, dass das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten erzielt wurde (zugeflossen ist). Weist der Einkommensteuerbescheid hingegen - wie hier aufgrund eines Wechsels des Gewinnermittlungszeitraumes - Einkommen für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten aus, so ist dieses Einkommen im Hinblick auf die aus Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG ableitbare pauschale Durchschnittsbetrachtung auf jenen vom Einkommensteuerbescheid erfassten Zeitraum aufzuteilen, in dem die selbständige Tätigkeit vorlag, aus welcher dieses Einkommen resultierte. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/08/0233