RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2014 Geschäftszahl2013/08/0214 RechtssatzDie Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice im Sinne des § 8 Abs. 2 erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren. Der vorherigen Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin bedarf es nicht, wenn die Symptome der Behörde bekannt und objektiviert waren und sie auch weiß, welchem Fachgebiet das Krankheitsbild des Arbeitslosen zuzuordnen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Z. 2004/08/0059, mwN). Die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung an ein "arbeitsmedizinisches Zentrum" kann den Arbeitslosen nicht zu weiterreichenden Duldungen verpflichten als die Zuweisung an einen Allgemeinmediziner (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- September 2008, Zl. 2007/08/0049).Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch Bedienstete des Arbeitsmarktservice im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz AlVG (mit der Sanktion des zweiten Satzes) gegen den Willen der Partei ist nur insoweit rechtmäßig, als (erstens) auf Grund von bestimmten Tatsachen der begründete Verdacht besteht, dass Arbeitsfähigkeit nicht (mehr) vorliegt oder dies die Partei selbst behauptet oder als möglich darstellt. Zweitens hat eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin zu erfolgen. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es seine Sache darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte oder - gegebenenfalls - welche die Partei in höherem Maß belastenden Untersuchungen, wie z.B. bildgebende Verfahren oder invasive Maßnahmen, zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren. Der vorherigen Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin bedarf es nicht, wenn die Symptome der Behörde bekannt und objektiviert waren und sie auch weiß, welchem Fachgebiet das Krankheitsbild des Arbeitslosen zuzuordnen ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- März 2005, Ziffer 2004 /, 08 /, 0059,, mwN). Die Zuweisung zur ärztlichen Untersuchung an ein "arbeitsmedizinisches Zentrum" kann den Arbeitslosen nicht zu weiterreichenden Duldungen verpflichten als die Zuweisung an einen Allgemeinmediziner vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- September 2008, Zl. 2007/08/0049).