RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.2014 Geschäftszahl2013/08/0257 RechtssatzBei der Bildung der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß § 48 (GSVG) für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung", die der Summe aus den konkreten Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) nach dem ASVG und dem GSVG gegenüberzustellen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, Punkt
- der Entscheidungsgründe), ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der in § 48 GSVG vorgesehenen "simplen Multiplikation" der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit 35 vorzugehen; die sich daraus ergebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist wiederum mit den im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zu multiplizieren, ohne dass es darauf ankäme, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht unterlegen sind. Daraus ergibt sich in einer Konstellation wie jener des Beschwerdefalls, in der auf Grund einzelner beitrags- bzw. versicherungsfreier Tage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG zwar jeweils die täglichen, nicht aber die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht worden sind, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG nicht mit Null festzusetzen, sondern nur zu reduzieren sind. Es waren daher im Beschwerdefall gemäß §§ 35a und 35b GSVG noch Restbeträge vorzuschreiben. Diese Differenzvorschreibung führt nicht zu einer nachträglichen Beitragspflicht (nach dem ASVG) für Tage des Präsenzdienstes, sondern nur dazu, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG so zu bemessen sind, dass insgesamt die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für alle im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erreicht wird. Davon bleibt unberührt, dass für die Zeiten eines Präsenzdienstes während der Pflichtversicherung nach dem GSVG gemäß dessen § 28 die Beitragspflicht in der Krankenversicherung ruht.Bei der Bildung der "Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen gemäß Paragraph 48, (GSVG) für im Kalenderjahr liegende Beitragsmonate der Pflichtversicherung", die der Summe aus den konkreten Beitragsgrundlagen in der Pflichtversicherung (auf Grund einer Erwerbstätigkeit) nach dem ASVG und dem GSVG gegenüberzustellen ist vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2012, Zl. 2009/08/0121, Punkt
- der Entscheidungsgründe), ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut mit der in Paragraph 48, GSVG vorgesehenen "simplen Multiplikation" der täglichen Höchstbeitragsgrundlage mit 35 vorzugehen; die sich daraus ergebende monatliche Höchstbeitragsgrundlage ist wiederum mit den im Kalenderjahr liegenden Beitragsmonaten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit zu multiplizieren, ohne dass es darauf ankäme, ob einzelne Tage innerhalb eines Beitragsmonats nicht der Versicherungs- oder Beitragspflicht unterlegen sind. Daraus ergibt sich in einer Konstellation wie jener des Beschwerdefalls, in der auf Grund einzelner beitrags- bzw. versicherungsfreier Tage in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem ASVG zwar jeweils die täglichen, nicht aber die monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen erreicht worden sind, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG nicht mit Null festzusetzen, sondern nur zu reduzieren sind. Es waren daher im Beschwerdefall gemäß Paragraphen 35 a und 35 b GSVG noch Restbeträge vorzuschreiben. Diese Differenzvorschreibung führt nicht zu einer nachträglichen Beitragspflicht (nach dem ASVG) für Tage des Präsenzdienstes, sondern nur dazu, dass die Beitragsgrundlagen nach dem GSVG so zu bemessen sind, dass insgesamt die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen für alle im Kalenderjahr liegenden Monate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erreicht wird. Davon bleibt unberührt, dass für die Zeiten eines Präsenzdienstes während der Pflichtversicherung nach dem GSVG gemäß dessen Paragraph 28, die Beitragspflicht in der Krankenversicherung ruht.