RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2013/09/0025 RechtssatzEs trifft zwar zu, dass es bei einer Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des AuslBG ausreicht, (generell) vorzuwerfen, es ist eine Beschäftigung erfolgt, obwohl für die beschäftigten Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Im Falle, dass ein Beschuldigter nicht behauptet, die spruchgegenständlichen Ausländer hätten eine bestimmte Bewilligung nicht besessen, ist die Behörde nicht gehalten, diese arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in den Spruch aufzunehmen, zumal es kein Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretungen darstellt, welche der im AuslBG enthaltenen vielfältigen Bewilligungen die Ausländer im Einzelnen nicht besessen haben (vgl. E
- April 2009, 2009/09/0064). Im Falle der Anlastung des Fehlens irgendeiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, Bestätigung oder dgl. kommt "unmissverständlich" der Wille der Behörde zum Ausdruck, eine Verfolgung wegen des Fehlens aller in Frage kommenden arbeitsmarktbehördlichen Papiere zu setzen (vgl. E
- Juli 1999, 97/09/0334). Wird aber das Fehlen eines arbeitsmarktbehördlichen Papiers überhaupt nicht angelastet, dann besteht für den Beschuldigten kein Grund, diesen Verdacht auf geeignete Weise zu entkräften (gegebenenfalls etwa durch den Nachweis, dass es einer solchen Bewilligung wegen Vorliegens einer Arbeitserlaubnis nach § 14a AuslBG, eines Befreiungsscheines nach § 15 AuslBG oder eines unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nach § 17 AuslBG auf Seiten der betreffenden Ausländer gar nicht bedurft hätte (vgl. E
- September 1999, 92/09/0147)).Es trifft zwar zu, dass es bei einer Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG ausreicht, (generell) vorzuwerfen, es ist eine Beschäftigung erfolgt, obwohl für die beschäftigten Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen sind. Im Falle, dass ein Beschuldigter nicht behauptet, die spruchgegenständlichen Ausländer hätten eine bestimmte Bewilligung nicht besessen, ist die Behörde nicht gehalten, diese arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in den Spruch aufzunehmen, zumal es kein Tatbestandsmerkmal der gegenständlichen Übertretungen darstellt, welche der im AuslBG enthaltenen vielfältigen Bewilligungen die Ausländer im Einzelnen nicht besessen haben vergleiche E
- April 2009, 2009/09/0064). Im Falle der Anlastung des Fehlens irgendeiner arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung, Bestätigung oder dgl. kommt "unmissverständlich" der Wille der Behörde zum Ausdruck, eine Verfolgung wegen des Fehlens aller in Frage kommenden arbeitsmarktbehördlichen Papiere zu setzen vergleiche E
- Juli 1999, 97/09/0334). Wird aber das Fehlen eines arbeitsmarktbehördlichen Papiers überhaupt nicht angelastet, dann besteht für den Beschuldigten kein Grund, diesen Verdacht auf geeignete Weise zu entkräften (gegebenenfalls etwa durch den Nachweis, dass es einer solchen Bewilligung wegen Vorliegens einer Arbeitserlaubnis nach Paragraph 14 a, AuslBG, eines Befreiungsscheines nach Paragraph 15, AuslBG oder eines unbeschränkten Zugangs zum Arbeitsmarkt nach Paragraph 17, AuslBG auf Seiten der betreffenden Ausländer gar nicht bedurft hätte vergleiche E
- September 1999, 92/09/0147)). BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/09/0009 E
- Mai 2013