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{'item': '2013/09/0029'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2014 Geschäftszahl2013/09/0029 RechtssatzEine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes iSd § 56 Abs. 2 dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Art. 8 MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden. Auch das Verbot des § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (Hinweis E

  1. September 2010, 2007/09/0141). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 2 letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist.Eine wesentliche Gefährdung von Interessen des Dienstes iSd Paragraph 56, Absatz 2, dritter Fall BDG 1979 wird nur dann angenommen werden können, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass durch die Ausübung einer Nebentätigkeit das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des Beamten iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 beeinträchtigt wäre. Einem Beamten muss in diesem Zusammenhang hinsichtlich seines außerdienstlichen Verhaltens, darum handelt es sich bei einer Nebenbeschäftigung, auch im Lichte des Artikel 8, MRK ein Bereich der freien Gestaltung des Lebens und Ausübung der Interessen zugebilligt werden. Auch das Verbot des Paragraph 56, Absatz 2, letzter Fall BDG 1979 ist angesichts seiner relativen Unbestimmtheit in jedem einzelnen Fall auf grundrechtskonforme Weise auszulegen und anzuwenden (Hinweis E
  2. September 2010, 2007/09/0141). Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, letzter Fall BDG 1979 ist daher von Bedeutung, ob aus der Nebenbeschäftigung des Beamten konkret negative Rückschlüsse auf seine dienstliche Tätigkeit oder den Dienstgeber gezogen werden können oder ob etwa der Dienstgeber zusätzliche Vorkehrungen treffen muss, um negative Rückschlüsse zu verhindern. Die Annahme der Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Unterbleiben der Nebenbeschäftigung tatsächlich zur Vermeidung der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen notwendig ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.