RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.09.2013 Geschäftszahl2013/09/0060 RechtssatzDie Verpflichtung der Personalvertreter zur Verschwiegenheit regelt das PVG 1967 (nur) in seinem §
- Diese Bestimmung behandelt zwei Fälle. Abs. 1 betrifft die einem Personalvertreter in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen "Dienst- und Betriebsgeheimnisse", während Abs. 2 die Verschwiegenheitspflicht betrifft, die sich auf Mitteilungen einzelner Bediensteter an den Personalvertreter bezieht. Als Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des § 26 Abs. 2 PVG 1967 durch einen Personalvertreter sieht das PVG 1967 vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sein Mandat (durch Bescheid) aberkennen kann. § 26 Abs. 4 PVG 1967 enthält keine Regelung darüber, ob der zuständige Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder nur über Antrag zu entscheiden hat und wer antragsberechtigt ist. Der VwGH erkannte dazu in seiner Judikatur (vgl. E
- Juni 2004, 2001/09/0052) ausgehend von § 21 Abs. 3 lit. f PVG 1967 - weil auch die Mandatsaberkennung einen Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Dienststellen (Fach-, Zentral)ausschuss darstellt - bislang, dass § 21 Abs. 6 PVG 1967 als abschließende Regelung der Antragsberechtigung für das Verfahren über Ruhen oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zu einem der genannten Ausschüsse anzusehen ist. Ist der Personalvertreter nicht Mitglied des DA, so gehört weder der antragstellende DA, noch dessen Vorsitzender dem in § 21 Abs. 6 PVG 1967 als antragsberechtigt umschriebenen Personenkreis an. Selbst wenn man bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung - der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (
- Mai 1987, A-24-PVAK/87, und
- Juni 1995, A 19-PVAK/95; vgl. auch Schragel, PVG § 26 Rz 13) folgend - auch der betroffenen Einzelperson, deren Vertrauen durch den Personalvertreter verletzt wurde, ein Antragsrecht einräumen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach dieser Ansicht kann ein Personalvertretungsorgan in seiner privaten Sphäre jedenfalls nicht verletzt sein. Dritten ist eine Beschwerdelegitimation keinesfalls zuzuerkennen; auch nicht einem Personalvertretungsorgan wegen Verletzung des Beratungsgeheimnisses.Die Verpflichtung der Personalvertreter zur Verschwiegenheit regelt das PVG 1967 (nur) in seinem Paragraph 26, Diese Bestimmung behandelt zwei Fälle. Absatz eins, betrifft die einem Personalvertreter in Ausübung seines Amtes bekannt gewordenen "Dienst- und Betriebsgeheimnisse", während Absatz 2, die Verschwiegenheitspflicht betrifft, die sich auf Mitteilungen einzelner Bediensteter an den Personalvertreter bezieht. Als Sanktion für eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht des Paragraph 26, Absatz 2, PVG 1967 durch einen Personalvertreter sieht das PVG 1967 vor, dass der zuständige Zentralwahlausschuss diesem Personalvertreter sein Mandat (durch Bescheid) aberkennen kann. Paragraph 26, Absatz 4, PVG 1967 enthält keine Regelung darüber, ob der zuständige Zentralwahlausschuss von Amts wegen oder nur über Antrag zu entscheiden hat und wer antragsberechtigt ist. Der VwGH erkannte dazu in seiner Judikatur vergleiche E
- Juni 2004, 2001/09/0052) ausgehend von Paragraph 21, Absatz 3, Litera f, PVG 1967 - weil auch die Mandatsaberkennung einen Fall des Erlöschens der Mitgliedschaft zum Dienststellen (Fach-, Zentral)ausschuss darstellt - bislang, dass Paragraph 21, Absatz 6, PVG 1967 als abschließende Regelung der Antragsberechtigung für das Verfahren über Ruhen oder Erlöschen einer Mitgliedschaft zu einem der genannten Ausschüsse anzusehen ist. Ist der Personalvertreter nicht Mitglied des DA, so gehört weder der antragstellende DA, noch dessen Vorsitzender dem in Paragraph 21, Absatz 6, PVG 1967 als antragsberechtigt umschriebenen Personenkreis an. Selbst wenn man bei einer Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung - der Rechtsprechung der Personalvertretungs-Aufsichtskommission (
- Mai 1987, A-24-PVAK/87, und
- Juni 1995, A 19-PVAK/95; vergleiche auch Schragel, PVG Paragraph 26, Rz 13) folgend - auch der betroffenen Einzelperson, deren Vertrauen durch den Personalvertreter verletzt wurde, ein Antragsrecht einräumen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis. Auch nach dieser Ansicht kann ein Personalvertretungsorgan in seiner privaten Sphäre jedenfalls nicht verletzt sein. Dritten ist eine Beschwerdelegitimation keinesfalls zuzuerkennen; auch nicht einem Personalvertretungsorgan wegen Verletzung des Beratungsgeheimnisses.