RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2013 Geschäftszahl2013/09/0077 RechtssatzDer EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet (vgl. Urteile
- September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom
- Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Art. 10 MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom
- Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen (vgl. Urteil EGMR
- September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom
- November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom
- Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte (vgl. Urteil EGMR
- Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.Der EGMR hat dem Recht auf Meinungsäußerung einen hohen Stellenwert eingeräumt und Entlassungen wegen Meinungsäußerungen als unzulässig erachtet vergleiche Urteile
- September 2011, Palomo Sanchez ua gegen Spanien, Nr. 28955/06, ua). Nicht jede Meinungsäußerung ist jedoch dienstrechtlich zu tolerieren, etwa in seinem Urteil Rekvenyi gegen Ungarn vom
- Mai 1999, Nr. 25390/94, hat der EGMR unter dem Gesichtspunkt des Artikel 10, MRK das generelle Verbot für Polizeibeamte, einer politischen Partei anzugehören und im Fall Szima gegen Ungarn vom
- Oktober 2012, Nr. 29723/11, die Disziplinierung einer Polizeigewerkschafterin wegen überschießender Kritik an der Polizeiführung mit einer Degradierung und einer Geldbuße als zulässig angesehen vergleiche Urteil EGMR
- September 2012, Trade Union of the Police in the Slovak Republik, ua, Nr. 11828/08). Ebenso wurde die Kündigung eines Lehrers, der vor 1989 als SED-Mitglied eine leitende Funktion gehabt und einen Schüler als Informanten zu einer Konferenz über Umweltfragen von kirchlichen Gruppen entsendet hatte (Entscheidung vom
- November 2001, Nr. 39799/98, Volkmer gegen Deutschland), die vorzeitige Beendigung des Wehrdienstes in der Bundeswehr wegen Mitgliedschaft und Funktionen in der NDP (Entscheidung vom
- Juli 2008, Lahr gegen Deutschland, Nr. 16912/05) und die Entlassung einer Fernsehjournalistin, die in der Gestaltung des Programmes der vorgegebenen Linie des Senders entgegen gehandelt hatte vergleiche Urteil EGMR
- Dezember 2012 im Fall Nenkova-Lalova gegen Bulgarien, Nr. 35745/05) als zulässig erachtet.