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{'item': 'AW 2013/10/0036'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum09.10.2013 GeschäftszahlAW 2013/10/0036 RechtssatzNichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des § 30 Abs. 2 VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Beschwerdeführerin (hier Salzburger Landesregierung) läge daher in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung u.a. auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom

  1. Juni 2011, Zl. AW 2011/10/0016, vom
  2. August 2010, Zl. AW 2010/10/0027, und vom
  3. Mai 2010, Zl. AW 2010/10/0002).Nichtstattgebung - naturschutzbehördliche Bewilligung - Ungeachtet der offenbar nicht auf Amtsbeschwerden zugeschnittenen Formulierung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Amtsbeschwerde zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer" ist hier jedoch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Bescheides in die Wirklichkeit zu verstehen. Ein "unverhältnismäßiger Nachteil" für die Beschwerdeführerin (hier Salzburger Landesregierung) läge daher in Ansehung der durch das Salzburger Naturschutzgesetz geschützten Interessen dann vor, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung dieser Interessen infolge Realisierung des bewilligten Projekts - und zwar bereits während der voraussichtlichen Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - konkret zu befürchten wäre, wobei für diese Beurteilung u.a. auch maßgeblich ist, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides wieder beseitigt werden können. Im Übrigen obliegt es der die Amtsbeschwerde erhebenden Partei, bereits im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände im Einzelnen darzutun, aus denen sich ein solcher "unverhältnismäßiger Nachteil" ergibt, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom
  4. Juni 2011, Zl. AW 2011/10/0016, vom
  5. August 2010, Zl. AW 2010/10/0027, und vom
  6. Mai 2010, Zl. AW 2010/10/0002).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.