RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2014 GeschäftszahlAW 2013/10/0063 RechtssatzStattgebung - Entziehung der Schischulbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom
- Oktober 2013 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- November 2007 erteilte unbeschränkte Schischulbewilligung am Standort R gemäß § 15 Abs. 3 lit. a Sbg. SchischulG entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom
- November 2007 die unbeschränkte Schischulbewilligung für den Standort R erteilt worden, dies unter der Auflage, ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung bis
- Juli 2008 der Behörde vorzulegen. Diese Frist wurde schließlich bis
- April 2012 verlängert. Der Beschwerdeführer betreibt auf Grundlage der mit Bescheid vom
- November 2007 erteilten unbeschränkten Schischulbewilligung eine Schischule seit mehr als fünf Jahren, ohne dass das in § 7 Abs. 4 Sbg. SchischulG (u.a.) vorgesehene Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung vorgelegt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Anlass zu konkreten Beanstandungen im Hinblick auf seine fachliche Befähigung im Sinne des § 7 Abs. 1 lit. d Sbg. SchischulG gegeben hätte, ist dem Vorbringen der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde behauptet weder, dass der Beschwerdeführer selbst Schitouren durchgeführt hat, noch dass er solche durch nicht befähigte Personen durchführen hat lassen; es wird auch nicht vorgebracht, dass die Sicherheit von Schigästen in irgendeiner anderen Art und Weise durch ein Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet worden wäre. Bei dieser Sachlage ist aber nicht erkennbar, dass es aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen zwingend einer sofortigen Verwirklichung der getroffenen Maßnahme bedarf. Aus dem (bloßen) Anbieten von Schitouren und Schneeschuhwanderungen auf der Homepage der Schischule lässt sich ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse nicht ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Beschwerdefall daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen ausgehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würden.Stattgebung - Entziehung der Schischulbewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom
- Oktober 2013 wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- November 2007 erteilte unbeschränkte Schischulbewilligung am Standort R gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera a, Sbg. SchischulG entzogen. Begründend wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei mit Bescheid vom
- November 2007 die unbeschränkte Schischulbewilligung für den Standort R erteilt worden, dies unter der Auflage, ein Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung bis
- Juli 2008 der Behörde vorzulegen. Diese Frist wurde schließlich bis
- April 2012 verlängert. Der Beschwerdeführer betreibt auf Grundlage der mit Bescheid vom
- November 2007 erteilten unbeschränkten Schischulbewilligung eine Schischule seit mehr als fünf Jahren, ohne dass das in Paragraph 7, Absatz 4, Sbg. SchischulG (u.a.) vorgesehene Zeugnis über die Ablegung der Schiführerprüfung im Rahmen der Bergführerausbildung vorgelegt worden wäre. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit Anlass zu konkreten Beanstandungen im Hinblick auf seine fachliche Befähigung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Litera d, Sbg. SchischulG gegeben hätte, ist dem Vorbringen der belangten Behörde nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde behauptet weder, dass der Beschwerdeführer selbst Schitouren durchgeführt hat, noch dass er solche durch nicht befähigte Personen durchführen hat lassen; es wird auch nicht vorgebracht, dass die Sicherheit von Schigästen in irgendeiner anderen Art und Weise durch ein Verhalten des Beschwerdeführers gefährdet worden wäre. Bei dieser Sachlage ist aber nicht erkennbar, dass es aus den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründen des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen zwingend einer sofortigen Verwirklichung der getroffenen Maßnahme bedarf. Aus dem (bloßen) Anbieten von Schitouren und Schneeschuhwanderungen auf der Homepage der Schischule lässt sich ein derartiges zwingendes öffentliches Interesse nicht ableiten. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Beschwerdefall daher nicht vom Vorliegen von zwingenden öffentlichen Interessen ausgehen, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würden.