RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2014 Geschäftszahl2013/10/0103 RechtssatzAus den Materialien zur AMG 1983-Novelle BGBl. I Nr. 110/2012 (RV 1898 BlgNR
- GP) betreffend die §§ 77 bis 78a AMG 1983 ergibt sich, dass der Verfall von Arzneimitteln nicht bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 77 AMG 1983 (Nichtentsprechung von arzneimittelrechtlichen Vorschriften) ausgesprochen werden darf, sondern nach der speziellen Bestimmung des § 78 Abs. 3 legcit nur, wenn von einem Arzneimittel eine erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht (weiter) in Verkehr gebracht wird. § 78a AMG 1983, der (primär) die vorläufige Beschlagnahme von Arzneimitteln regelt, ordnet auch die Anwendung von § 76c legcit auf für verfallen erklärte Arzneimittel - somit auch auf solche, die gemäß § 78 Abs. 3 legcit für verfallen erklärt wurden - an. Nach § 76c legcit sind für verfallen erklärte Waren in bestimmter Weise zu verwerten und, wenn dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, zu vernichten, wobei die Vernichtung durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig ist. Somit ist die Anordnung der Vernichtung von Arzneimitteln nur zulässig, wenn diese - gemäß § 78 Abs. 3 AMG 1983 - für verfallen erklärt wurden und darüber hinaus eine Verwertung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. § 77 AMG 1983 bietet daher keine Grundlage für die Erlassung eines Auftrages zur Vernichtung von Arzneimitteln.Aus den Materialien zur AMG 1983-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2012, Regierungsvorlage 1898 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode betreffend die Paragraphen 77 bis 78 a AMG 1983 ergibt sich, dass der Verfall von Arzneimitteln nicht bereits bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 77, AMG 1983 (Nichtentsprechung von arzneimittelrechtlichen Vorschriften) ausgesprochen werden darf, sondern nach der speziellen Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 3, legcit nur, wenn von einem Arzneimittel eine erhebliche Gefährdung von Mensch oder Tier ausgeht und der Verfügungsberechtigte nicht gewährleistet, dass das Arzneimittel oder der Wirkstoff nach dessen Freigabe nicht (weiter) in Verkehr gebracht wird. Paragraph 78 a, AMG 1983, der (primär) die vorläufige Beschlagnahme von Arzneimitteln regelt, ordnet auch die Anwendung von Paragraph 76 c, legcit auf für verfallen erklärte Arzneimittel - somit auch auf solche, die gemäß Paragraph 78, Absatz 3, legcit für verfallen erklärt wurden - an. Nach Paragraph 76 c, legcit sind für verfallen erklärte Waren in bestimmter Weise zu verwerten und, wenn dies nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, zu vernichten, wobei die Vernichtung durch die vom Verfall betroffene Person auf ihre Kosten unter Aufsicht eines Aufsichtsorgans zulässig ist. Somit ist die Anordnung der Vernichtung von Arzneimitteln nur zulässig, wenn diese - gemäß Paragraph 78, Absatz 3, AMG 1983 - für verfallen erklärt wurden und darüber hinaus eine Verwertung nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Paragraph 77, AMG 1983 bietet daher keine Grundlage für die Erlassung eines Auftrages zur Vernichtung von Arzneimitteln.
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