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{'item': '2013/10/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.11.2015 Geschäftszahl2013/10/0149 RechtssatzGemäß § 42 Abs. 8 UniversitätsG 2002 ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (lediglich) dazu berechtigt, die Schiedskommission anzurufen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung eines Universitätsorganes eine Diskriminierung von Personen ua aufgrund ihres Geschlechts darstellt. Gemäß § 44 legcit ist das B-GlBG 1993 zwar ua auf die Angehörigen der Universität grundsätzlich anwendbar, der Tatbestand geschlechtsspezifischer Diskriminierung wird allerdings im

  1. Hauptstück
  2. Abschnitt im Kapitel "Gleichbehandlungsgebot" des B-GlBG 1993 definiert, das Benachteiligungsverbot findet sich dagegen im
  3. Hauptstück im
  4. Abschnitt im Kapitel "Geltendmachung von Ansprüchen". Das Benachteiligungsverbot stellt somit einen eigenen Tatbestand dar, der unabhängig davon besteht, ob eine Diskriminierung als gegeben erkannt wird oder nicht. Die Benachteiligung muss auch nicht in einer Diskriminierung aufgrund eines verpönten Merkmales bestehen, sondern kann in jeglichem dienstlichen Nachteil liegen, der mit der Erhebung der Beschwerde kausal in Verbindung zu bringen ist. Eine Auslegung des Wortlautes und der Systematik der genannten Regelungen des UniversitätsG 2002 und des B-GlBG 1993 ergibt sohin, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Erhebung einer auf § 20b B-GlBG 1993 gestützten Beschwerde an die belangte Behörde (Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) nicht berechtigt war; die belangte Behörde war daher auch nicht berechtigt, über die diesbezüglich an sie gerichtete Beschwerde (inhaltlich) abzusprechen.Gemäß Paragraph 42, Absatz 8, UniversitätsG 2002 ist der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen (lediglich) dazu berechtigt, die Schiedskommission anzurufen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Entscheidung eines Universitätsorganes eine Diskriminierung von Personen ua aufgrund ihres Geschlechts darstellt. Gemäß Paragraph 44, legcit ist das B-GlBG 1993 zwar ua auf die Angehörigen der Universität grundsätzlich anwendbar, der Tatbestand geschlechtsspezifischer Diskriminierung wird allerdings im
  5. Hauptstück
  6. Abschnitt im Kapitel "Gleichbehandlungsgebot" des B-GlBG 1993 definiert, das Benachteiligungsverbot findet sich dagegen im
  7. Hauptstück im
  8. Abschnitt im Kapitel "Geltendmachung von Ansprüchen". Das Benachteiligungsverbot stellt somit einen eigenen Tatbestand dar, der unabhängig davon besteht, ob eine Diskriminierung als gegeben erkannt wird oder nicht. Die Benachteiligung muss auch nicht in einer Diskriminierung aufgrund eines verpönten Merkmales bestehen, sondern kann in jeglichem dienstlichen Nachteil liegen, der mit der Erhebung der Beschwerde kausal in Verbindung zu bringen ist. Eine Auslegung des Wortlautes und der Systematik der genannten Regelungen des UniversitätsG 2002 und des B-GlBG 1993 ergibt sohin, dass der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Erhebung einer auf Paragraph 20 b, B-GlBG 1993 gestützten Beschwerde an die belangte Behörde (Schiedskommission der Universität für Musik und darstellende Kunst Graz) nicht berechtigt war; die belangte Behörde war daher auch nicht berechtigt, über die diesbezüglich an sie gerichtete Beschwerde (inhaltlich) abzusprechen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.