RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.05.2015 Geschäftszahl2013/10/0181 RechtssatzWerden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf (vgl. E
- Jänner 2015, Ro 2014/10/0115; E
- Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im Slbg MSG 2010 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl. II Nr. 416/2001) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen, dies auch deshalb, weil derartige Sachbezugswerte erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen (vgl. E
- Juli 1997, 96/08/0246; E
- Jänner 2015, Ro 2014/10/0115). Es ist davon auszugehen, dass die in der - im Grunde des § 15 Abs. 2 EStG 1988 ergangenen - Sachbezugswerteverordnung festgelegten Ansätze - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Geldwerte den in der Verordnung genannten Sachbezügen beizumessen sind. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Ansätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der durch Sachleistungen Dritter sich ergebenden Bedarfsminderung herangezogen werden.Werden Teilbereiche des Lebensbedarfes durch Sachleistungen Dritter befriedigt, so bedarf es eines Maßstabes zur Anrechnung der sich daraus ergebenden Bedarfsminderung auf eine in der Form einer Geldleistung gewährte Hilfe zum Lebensbedarf vergleiche E
- Jänner 2015, Ro 2014/10/0115; E
- Juli 1997, 96/08/0246). Diesbezüglich finden sich im Slbg MSG 2010 allerdings keine Vorschriften. Der anzuwendende Maßstab hat sich auf den Anteil zu beziehen, der dem durch Sachleistungen befriedigten Lebensbedürfnis in Bezug auf die nach Richtsätzen für den Durchschnittsbedarf zu gewährende Geldleistung zuzumessen ist. Ein standardisierter Maßstab wird diesem Zweck eher gerecht als eine individuelle Bewertung der Sachleistung. In Ermangelung diesbezüglicher landesgesetzlicher Regelungen ist die Heranziehung der Sachbezugswerteverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2001,) dafür - soweit eine Zuordnung von Teilbeträgen des Richtsatzes zu einzelnen der damit abzudeckenden Bedürfnisse nicht aus den Vorschriften über den Richtsatz selbst hervorgeht - nicht als ungeeignet anzusehen, dies auch deshalb, weil derartige Sachbezugswerte erfahrungsgemäß an der Untergrenze liegen vergleiche E
- Juli 1997, 96/08/0246; E
- Jänner 2015, Ro 2014/10/0115). Es ist davon auszugehen, dass die in der - im Grunde des Paragraph 15, Absatz 2, EStG 1988 ergangenen - Sachbezugswerteverordnung festgelegten Ansätze - im Tatsachenbereich - im Sinne eines standardisierten Sachverständigengutachtens fachlich fundierte Auskunft darüber geben, welche Geldwerte den in der Verordnung genannten Sachbezügen beizumessen sind. Soweit daher nicht besondere Umstände des konkreten Falles dagegen sprechen, können diese Ansätze als taugliche Grundlage für die Bemessung der durch Sachleistungen Dritter sich ergebenden Bedarfsminderung herangezogen werden.