RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.03.2014 Geschäftszahl2013/10/0183 RechtssatzAnhang II Kapitel IX Z. 3 iVm Art. 4 Abs. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung muss so ausgelegt werden, dass Art. 5 dieser Verordnung seiner praktischen Wirksamkeit nicht beraubt wird. Daraus folgt, dass in einer Situation, in der nicht ersichtlich ist, dass von den zuständigen Behörden eine tatsächliche Kontamination festgestellt worden ist, aus der bloßen Feststellung, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen könne, nicht auf einen Verstoß gegen Anhang II Kapitel IX Z. 3 der Verordnung geschlossen werden kann, ohne die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer nach Art. 5 der Verordnung getroffen hat, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinn dieser Verordnungsbestimmung darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren, und ohne dass die Unzulänglichkeit der insoweit ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren einschlägigen Informationen festgestellt wird. Insbesondere kann nicht auf die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden, ohne die Gutachten gebührend zu berücksichtigen, die der betroffene Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls vorgelegt hat, um die hygienische Unbedenklichkeit solcher Selbstbedienungsverkaufsboxen nachzuweisen (vgl EuGH Urteil
- Oktober 2011, Rechtssache C-382/10, Erich Albrecht). Der Umstand, dass (offen) zur Konsumation angebotene Lebensmittel im Rahmen eines Frühstücksbuffets denkmöglich durch "beim Sprechen abgesonderten Speichel (Tröpfcheninfektion)" verunreinigt werden können, erlaubt für sich allein nicht die Feststellung, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Die Überlegungen des EuGH in C- 382/10 sind daher auf einen solchen Fall übertragbar.Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, in Verbindung mit Artikel 4, Absatz 2, der Lebensmittelhygiene-Verordnung muss so ausgelegt werden, dass Artikel 5, dieser Verordnung seiner praktischen Wirksamkeit nicht beraubt wird. Daraus folgt, dass in einer Situation, in der nicht ersichtlich ist, dass von den zuständigen Behörden eine tatsächliche Kontamination festgestellt worden ist, aus der bloßen Feststellung, dass ein potentieller Käufer die zum Verkauf angebotenen Lebensmittel denkmöglich mit bloßen Händen berühren oder sie anniesen könne, nicht auf einen Verstoß gegen Anhang römisch zwei Kapitel römisch neun Ziffer 3, der Verordnung geschlossen werden kann, ohne die Maßnahmen zu berücksichtigen, die der Unternehmer nach Artikel 5, der Verordnung getroffen hat, um die Gefahr, die eine Kontamination im Sinn dieser Verordnungsbestimmung darstellen kann, zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein annehmbares Maß zu reduzieren, und ohne dass die Unzulänglichkeit der insoweit ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung aller verfügbaren einschlägigen Informationen festgestellt wird. Insbesondere kann nicht auf die Unzulänglichkeit der ergriffenen Maßnahmen geschlossen werden, ohne die Gutachten gebührend zu berücksichtigen, die der betroffene Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls vorgelegt hat, um die hygienische Unbedenklichkeit solcher Selbstbedienungsverkaufsboxen nachzuweisen vergleiche EuGH Urteil
- Oktober 2011, Rechtssache C-382/10, Erich Albrecht). Der Umstand, dass (offen) zur Konsumation angebotene Lebensmittel im Rahmen eines Frühstücksbuffets denkmöglich durch "beim Sprechen abgesonderten Speichel (Tröpfcheninfektion)" verunreinigt werden können, erlaubt für sich allein nicht die Feststellung, dass diese Lebensmittel nicht vor Kontaminationen geschützt sind, die sie für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machen bzw. derart kontaminieren, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten wäre. Die Überlegungen des EuGH in C- 382/10 sind daher auf einen solchen Fall übertragbar.