RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2015 Geschäftszahl2013/11/0005 RechtssatzFür die Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG 1974 enthaltene Verweis auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. sei bei Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung insofern einschränkend zu interpretieren, als für den Umbau eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden, finden sich - wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG 1974 durchgeführt wird - im Gesetz keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem NÖ KAG 1974, dass ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG 1974 überhaupt nur dann erforderlich ist, wenn durch den Umbau eine Erweiterung des Ambulatoriums erfolgt, die dessen räumlichen Umfang "erheblich" verändert (§ 11 Abs. 1 lit. e NÖ KAG 1974), oder eine andere der in § 11 Abs. 1 erster Satz leg. cit. genannten Veränderungen herbeigeführt wird. Im Bescheid fehlen allerdings Feststellungen zu den durch den bewilligten Umbau verursachten einzelnen Veränderungen des Ambulatoriums, sodass nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um einen Umbau im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ KAG 1974 handelt, auf dessen Bewilligung die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Wäre dies nicht der Fall, so wäre das Vorhaben nicht bewilligungspflichtig und daher das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung nicht rechtswidrig.Für die Ansicht, der in Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Satz NÖ KAG 1974 enthaltene Verweis auf die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sei bei Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung insofern einschränkend zu interpretieren, als für den Umbau eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden, finden sich - wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG 1974 durchgeführt wird - im Gesetz keine Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem NÖ KAG 1974, dass ein Verfahren nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG 1974 überhaupt nur dann erforderlich ist, wenn durch den Umbau eine Erweiterung des Ambulatoriums erfolgt, die dessen räumlichen Umfang "erheblich" verändert (Paragraph 11, Absatz eins, Litera e, NÖ KAG 1974), oder eine andere der in Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz leg. cit. genannten Veränderungen herbeigeführt wird. Im Bescheid fehlen allerdings Feststellungen zu den durch den bewilligten Umbau verursachten einzelnen Veränderungen des Ambulatoriums, sodass nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um einen Umbau im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ KAG 1974 handelt, auf dessen Bewilligung die Paragraphen 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Wäre dies nicht der Fall, so wäre das Vorhaben nicht bewilligungspflichtig und daher das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung nicht rechtswidrig. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/11/0007 E 10. Juni 2015 2013/11/0009 E 10. Juni 2015 2013/11/0008 E 10. Juni 2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.