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{'item': 'AW 2013/11/0017'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.08.2013 GeschäftszahlAW 2013/11/0017 RechtssatzNichtstattgebung - Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums - Mit dem von der Ärztekammer für Wien angefochtenen Bescheid erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für psychotherapeutische, psychologische und medizinische Behandlung von Menschen mit unterschiedlichen psychischen Störungen auf einem Standort in Wien unter näher bezeichneten Auflagen. Zur Begründung ihres Antrags gemäß § 30 Abs. 2 VwGG führte die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid würde die mitbeteiligte Partei sofort in die Lage versetzen, die mit Bescheid eingeräumte Berechtigung umzusetzen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den niedergelassenen Kassenärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B

  1. April 1977, Zl. 2904/76; B
  2. April 1977, Zl. 200/77; B
  3. November 1985, Zl. AW 85/09/0022; B
  4. Oktober 1990, Zl. AW 90/04/0086) ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu insbesondere auch die hg. Beschlüsse vom
  5. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, und vom
  6. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, mwN) vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides FÜR SIE SELBST Rechtsnachteile entstünden.Nichtstattgebung - Errichtungsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums - Mit dem von der Ärztekammer für Wien angefochtenen Bescheid erteilte die Wiener Landesregierung der mitbeteiligten Partei die Errichtungsbewilligung für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für psychotherapeutische, psychologische und medizinische Behandlung von Menschen mit unterschiedlichen psychischen Störungen auf einem Standort in Wien unter näher bezeichneten Auflagen. Zur Begründung ihres Antrags gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG führte die Beschwerdeführerin aus, der angefochtene Bescheid würde die mitbeteiligte Partei sofort in die Lage versetzen, die mit Bescheid eingeräumte Berechtigung umzusetzen, wodurch den Adressaten des Schutzzweckes der gegenständlichen Bedarfsprüfung, den niedergelassenen Kassenärzten, ein unwiederbringlicher unverhältnismäßiger Nachteil drohe. Vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis B
  7. April 1977, Zl. 2904/76; B
  8. April 1977, Zl. 200/77; B
  9. November 1985, Zl. AW 85/09/0022; B
  10. Oktober 1990, Zl. AW 90/04/0086) ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch im Fall der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der befürchtete Rechtsnachteil allenfalls einzelne in der Ärztekammer für Wien vertretene niedergelassene Kassenärzte treffen könnte. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu insbesondere auch die hg. Beschlüsse vom
  11. Mai 2005, Zl. AW 2005/11/0035, und vom
  12. Oktober 2007, Zl. AW 2007/11/0056, mwN) vermag die Beschwerdeführerin daher nicht aufzuzeigen, dass durch den von ihr befürchteten Vollzug des angefochtenen Bescheides FÜR SIE SELBST Rechtsnachteile entstünden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.