RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl2013/11/0052 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Judikatur zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid, demzufolge sich der Aufgeforderte ärztlich untersuchen zu lassen habe oder zur Erstattung des (erforderlichen) ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde beizubringen habe, auch im Berufungsverfahren, und zwar durch die Berufungsbehörde, zulässig sei (Hinweis E vom
- Dezember 1995, 95/11/0318, E vom
- Dezember 1998, 98/11/0220, und E vom
- September 2001, 99/11/0286; Hinweis auch auf E vom
- September 1991, 91/11/0020 und E vom
- November 1991, 91/11/0082). Ein solcher Aufforderungsbescheid bietet der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (Hinweis E vom
- September 2001, 99/11/0286 mwN). Diese Judikatur wurde wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 24 Abs. 4 FSG 1997) auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 übertragen (Hinweis B vom
- August 2004, 2004/11/0063), dabei allerdings keine Aussage darüber getroffen, ob die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde, wie sie im FSG 1997 seit dem VerwaltungsreformG 2001 vorgesehen ist, eine andere Beurteilung erfordern könnte.Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Judikatur zu Paragraph 75, Absatz 2, KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid, demzufolge sich der Aufgeforderte ärztlich untersuchen zu lassen habe oder zur Erstattung des (erforderlichen) ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde beizubringen habe, auch im Berufungsverfahren, und zwar durch die Berufungsbehörde, zulässig sei (Hinweis E vom
- Dezember 1995, 95/11/0318, E vom
- Dezember 1998, 98/11/0220, und E vom
- September 2001, 99/11/0286; Hinweis auch auf E vom
- September 1991, 91/11/0020 und E vom
- November 1991, 91/11/0082). Ein solcher Aufforderungsbescheid bietet der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (Hinweis E vom
- September 2001, 99/11/0286 mwN). Diese Judikatur wurde wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgeblichen Rechtsvorschriften (Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997) auf die Rechtslage nach dem FSG 1997 übertragen (Hinweis B vom
- August 2004, 2004/11/0063), dabei allerdings keine Aussage darüber getroffen, ob die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde, wie sie im FSG 1997 seit dem VerwaltungsreformG 2001 vorgesehen ist, eine andere Beurteilung erfordern könnte.