RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2014 Geschäftszahl2013/11/0078 RechtssatzAnlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 zum KaKuG 2001, und der Novelle LGBl. Nr. 18/2011 zum Wr. KAG 1987 ist es zur gänzlichen Neufassungen des § 3a KaKuG 2001 und des § 5 Wr. KAG 1987 gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu § 3a KaKuG 2001 (RV, 779 Blg NR
- GP, 28) zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß § 5 Abs. 5 Wr. KAG 1987 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Wiener Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 sowie den zu prüfenden Parametern gemäß § 5 Abs. 3 Wr. KAG
- Nicht zuletzt spricht auch § 5 Abs. 8 Wr. KAG 1987 bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".Anlässlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zum KaKuG 2001, und der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2011, zum Wr. KAG 1987 ist es zur gänzlichen Neufassungen des Paragraph 3 a, KaKuG 2001 und des Paragraph 5, Wr. KAG 1987 gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien zu Paragraph 3 a, KaKuG 2001 (RV, 779 Blg NR
- GP, 28) zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 5, Absatz 5, Wr. KAG 1987 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Wiener Gesundheitsplattform zum Vorliegen der Kriterien gemäß Absatz 3, sowie den zu prüfenden Parametern gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Wr. KAG
- Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 5, Absatz 8, Wr. KAG 1987 bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".