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{'item': '2013/11/0149'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.2014 Geschäftszahl2013/11/0149 RechtssatzGemäß § 6 FSG-GV 1997 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen "hinreichend frei von Behinderungen" eine Person, bei der keine der im Folgenden (Z. 1 bis 7) angeführten Behinderungen vorliegt. Diese in § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FSG-GV 1997 angeführten Behinderungen stimmen, weil auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bezogen, nicht überein mit der "Behinderung" iSd. § 3 BEinstG, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass sie die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, darstellt. Die Definition des § 3 BEinstG erfasst auch Beeinträchtigungen, bei deren Vorliegen begünstigte Behinderte iSd. § 3 BEinstG durchaus zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 6 FSG-GV 1997 geeignet sein können. Umgekehrt müssen die in § 6 FSG-GV 1997 angeführten Behinderungen nicht zwangsläufig zur Feststellung der Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG führen. Die Argumentation der Beschwerden, einem Transportunternehmen wäre es schlechthin auch rechtlich verwehrt, einen begünstigten Behinderten als Kraftfahrer einzusetzen, erweist sich somit - unabhängig von der Möglichkeit, einen begünstigten Behinderten an anderer Stelle im Unternehmen einzusetzen - als nicht zielführend.Gemäß Paragraph 6, FSG-GV 1997 gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen "hinreichend frei von Behinderungen" eine Person, bei der keine der im Folgenden (Ziffer eins bis 7) angeführten Behinderungen vorliegt. Diese in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 FSG-GV 1997 angeführten Behinderungen stimmen, weil auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bezogen, nicht überein mit der "Behinderung" iSd. Paragraph 3, BEinstG, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass sie die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, darstellt. Die Definition des Paragraph 3, BEinstG erfasst auch Beeinträchtigungen, bei deren Vorliegen begünstigte Behinderte iSd. Paragraph 3, BEinstG durchaus zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß Paragraph 6, FSG-GV 1997 geeignet sein können. Umgekehrt müssen die in Paragraph 6, FSG-GV 1997 angeführten Behinderungen nicht zwangsläufig zur Feststellung der Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG führen. Die Argumentation der Beschwerden, einem Transportunternehmen wäre es schlechthin auch rechtlich verwehrt, einen begünstigten Behinderten als Kraftfahrer einzusetzen, erweist sich somit - unabhängig von der Möglichkeit, einen begünstigten Behinderten an anderer Stelle im Unternehmen einzusetzen - als nicht zielführend. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0158

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.