RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2015 Geschäftszahl2013/11/0152 RechtssatzDie Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nach § 24 Abs. 1 FSG 1997 setzt ebenso wie die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 die Änderung von für die Beurteilung der geistigen oder körperlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung entscheidenden Umständen seit Erteilung der Lenkberechtigung voraus (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa die Erkenntnisse vom
- September 2009, 99/11/0279, vom
- Jänner 2001, 2001/11/0272, vom
- April 2004, 2003/11/0189, vom
- Oktober 2006, 2003/11/0302, und vom
- April 2009, 2009/11/0020). Ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs. 4 FSG 1997 ist also nur dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für die Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist; Umstände hingegen, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung lagen, sind nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 hervorzurufen. Nichts anderes gilt im Fall des Beschwerdeführers, der sich auf eine tschechische Lenkberechtigung beruft, ist doch nach § 1 Abs. 4 erster Satz FSG 1997 eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer (österreichischen) Lenkberechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG 1997 gleichgestellt und es darf nach § 30 Abs. 2 erster Satz FSG 1997 (u.a.) einem Besitzer eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, gegebenenfalls von der Behörde die Lenkberechtigung "unter Anwendung der §§ 24 bis 29" entzogen werden.Die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nach Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997 setzt ebenso wie die Erlassung eines Aufforderungsbescheids nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 die Änderung von für die Beurteilung der geistigen oder körperlichen Eignung des Inhabers einer Lenkberechtigung entscheidenden Umständen seit Erteilung der Lenkberechtigung voraus (ständige Rechtsprechung; vergleiche etwa die Erkenntnisse vom
- September 2009, 99/11/0279, vom
- Jänner 2001, 2001/11/0272, vom
- April 2004, 2003/11/0189, vom
- Oktober 2006, 2003/11/0302, und vom
- April 2009, 2009/11/0020). Ein Aufforderungsbescheid nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 ist also nur dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für die Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen ist; Umstände hingegen, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung lagen, sind nicht geeignet, begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG 1997 hervorzurufen. Nichts anderes gilt im Fall des Beschwerdeführers, der sich auf eine tschechische Lenkberechtigung beruft, ist doch nach Paragraph eins, Absatz 4, erster Satz FSG 1997 eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates erteilte Lenkberechtigung einer (österreichischen) Lenkberechtigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, FSG 1997 gleichgestellt und es darf nach Paragraph 30, Absatz 2, erster Satz FSG 1997 (u.a.) einem Besitzer eines ausländischen EWR-Führerscheines, der einen Wohnsitz in Österreich hat, gegebenenfalls von der Behörde die Lenkberechtigung "unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 entzogen werden.