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{'item': '2013/11/0152'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2015 Geschäftszahl2013/11/0152 RechtssatzDer Grundsatz der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Lenkberechtigung (eines Führerscheins) nach Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie in der ihm von der Rechtsprechung des EuGH gegebenen Ausprägung beschränkt die zulässigen Erkenntnisquellen (Beweismittel), auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom

  1. März 2012, Akyüz, C-467/10, Rz 66, und den Beschluss des EuGH vom
  2. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Rz 53, wonach die Aufzählung der zulässigen Erkenntnisquellen, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, "abschließend und erschöpfend" sei). Der Aufnahmemitgliedstaat darf also, so der EuGH, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins dann verweigern, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen (vgl. die Urteile Grasser, C-184/10, Rz 33, Wiedemann und Funk, C- 329/06, C-343/06, Rz 72, und Akyüz, Rz 62) feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde. Auf andere Informationsquellen kann eine derartige Maßnahme aber nicht gestützt werden, wie der EuGH im Urteil Akyüz unter Rz 68 ausdrücklich ausgeführt hat: "Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen".Der Grundsatz der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Lenkberechtigung (eines Führerscheins) nach Artikel 2, Absatz eins, der Führerscheinrichtlinie in der ihm von der Rechtsprechung des EuGH gegebenen Ausprägung beschränkt die zulässigen Erkenntnisquellen (Beweismittel), auf die sich der Aufnahmemitgliedstaat stützen kann, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern vergleiche insbesondere das Urteil des EuGH vom
  3. März 2012, Akyüz, C-467/10, Rz 66, und den Beschluss des EuGH vom
  4. Juli 2009, Wierer, C-445/08, Rz 53, wonach die Aufzählung der zulässigen Erkenntnisquellen, um die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, "abschließend und erschöpfend" sei). Der Aufnahmemitgliedstaat darf also, so der EuGH, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaats ausgestellten Führerscheins dann verweigern, wenn auf Grund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen vergleiche die Urteile Grasser, C-184/10, Rz 33, Wiedemann und Funk, C- 329/06, C-343/06, Rz 72, und Akyüz, Rz 62) feststeht, dass die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht beachtet wurde. Auf andere Informationsquellen kann eine derartige Maßnahme aber nicht gestützt werden, wie der EuGH im Urteil Akyüz unter Rz 68 ausdrücklich ausgeführt hat: "Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung steht einer auf irgendeine andere Information gestützten Weigerung entgegen".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.