RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.04.2014 Geschäftszahl2013/11/0208 Rechtssatz§ 38 Abs. 1 StrSchG 1969 stellt insoweit einen Zusammenhang zum II. Teil des StrSchG 1969 her, als er den Landeshauptmann nur für solche "sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen" für zuständig erklärt, bei denen es sich nicht um "die gemäß §§ 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen" handelt. Dass die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 erster Satz StrSchG 1969 vorliegen, schließt also die Veranlassung von Maßnahmen nach §§ 17 und 18 leg.cit. nicht nur nicht aus, diese wird vielmehr vorausgesetzt. Dies kommt unmissverständlich in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des StrSchG 1969 zum Ausdruck, wenn es heißt: "Maßnahmen im Sinne der §§ 17 und 18, die sich unmittelbar auf einen Betrieb erstrecken, hat jedoch die für diesen Betrieb zuständige Behörde zu veranlassen". An dieser Aufgabenteilung hat sich durch den Umstand, dass § 18 StrSchG 1969 mehrfach geändert und sein Anwendungsbereich erweitert wurde (anders als die Stammfassung, die auf eine von einer "Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen" ausgehende Gefahr abstellte, und die Novelle BGBl. I Nr. 146/2002, die auf eine "von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen" ausgehende Gefahr abstellte, spricht die nunmehr geltende Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 137/2004 von "Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen"), nichts geändert.Paragraph 38, Absatz eins, StrSchG 1969 stellt insoweit einen Zusammenhang zum römisch zwei. Teil des StrSchG 1969 her, als er den Landeshauptmann nur für solche "sonst erforderlichen Interventionsmaßnahmen" für zuständig erklärt, bei denen es sich nicht um "die gemäß Paragraphen 17 und 18 vorgesehenen Maßnahmen" handelt. Dass die Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz StrSchG 1969 vorliegen, schließt also die Veranlassung von Maßnahmen nach Paragraphen 17 und 18 leg.cit. nicht nur nicht aus, diese wird vielmehr vorausgesetzt. Dies kommt unmissverständlich in den Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des StrSchG 1969 zum Ausdruck, wenn es heißt: "Maßnahmen im Sinne der Paragraphen 17 und 18, die sich unmittelbar auf einen Betrieb erstrecken, hat jedoch die für diesen Betrieb zuständige Behörde zu veranlassen". An dieser Aufgabenteilung hat sich durch den Umstand, dass Paragraph 18, StrSchG 1969 mehrfach geändert und sein Anwendungsbereich erweitert wurde (anders als die Stammfassung, die auf eine von einer "Anlage für den Umgang mit radioaktiven Stoffen oder für Strahleneinrichtungen" ausgehende Gefahr abstellte, und die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2002,, die auf eine "von der Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen" ausgehende Gefahr abstellte, spricht die nunmehr geltende Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004, von "Fällen unmittelbar drohender Gefahr, bedingt durch den Umgang mit Strahlenquellen"), nichts geändert. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/11/0209
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.