← Österreich

{'item': '2013/11/0213'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.2014 Geschäftszahl2013/11/0213 RechtssatzDeutschland hat zu Art. 22 des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, BGBl. III Nr. 39/2000, einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge es Art. 22 nicht anwende "mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht". Deutschland wendet Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Art. 22 des Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gemäß Art. 21 Abs. 1 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge modifiziert - was auch durch Art. 29 Z. 5 des Europäischen Übereinkommens bestätigt wird-, und zwar derart, dass nur Art. 22 lit. a (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Europäischen Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat (hier: Deutschland) nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat (hier: Österreich) befreit. Auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Art. 22 lit. b des Europäischen Übereinkommens) des Beschwerdeführers in Deutschland steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd. § 25 Abs. 1 Z. 3 lit. b WehrG 2001, welche ein Einberufungshindernis darstellt, entgegen.Deutschland hat zu Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens über Staatsangehörigkeit, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2000,, einen Vorbehalt abgegeben, demzufolge es Artikel 22, nicht anwende "mit Ausnahme des Buchstaben a im Hinblick auf Personen, die ersatzweise Zivildienst geleistet haben oder bei denen die Befreiung von der Wehrpflicht auf der Leistung eines dem Wehr- oder Zivildienst gleichwertigen Dienstes beruht". Deutschland wendet Artikel 22, Litera b, des Europäischen Übereinkommens dem Vorbehalt zufolge nicht an. Durch diesen Vorbehalt wird Artikel 22, des Europäischen Übereinkommens im Verhältnis zwischen Österreich und Deutschland gemäß Artikel 21, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge modifiziert - was auch durch Artikel 29, Ziffer 5, des Europäischen Übereinkommens bestätigt wird-, und zwar derart, dass nur Artikel 22, Litera a, (für die im Vorbehalt genannten Fälle) des Europäischen Übereinkommens gilt. Daraus ergibt sich, dass eine fehlende Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in einem Staat (hier: Deutschland) nicht von der Pflicht zur Ableistung des Wehrdienstes im anderen Staat (hier: Österreich) befreit. Auch im Falle des in der Beschwerde behaupteten gewöhnlichen Aufenthaltes ("habitual residence" iSd. Artikel 22, Litera b, des Europäischen Übereinkommens) des Beschwerdeführers in Deutschland steht der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Einberufung zur Leistung des Grundwehrdienstes keine völkerrechtliche Verpflichtung iSd. Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, WehrG 2001, welche ein Einberufungshindernis darstellt, entgegen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.