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{'item': '2013/11/0220'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2014 Geschäftszahl2013/11/0220 RechtssatzAus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (Hinweis E vom

  1. Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705/1983 und VfSlg 11034/1986). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom
  2. Mai 1997, 97/08/0123 und vom
  3. Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in § 6 statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vgl. das E vom
  4. Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom
  5. Mai 2012, 2009/11/0234).Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (Hinweis E vom
  6. Februar 2012, 2010/11/0109 mwN). Gegen eine solche Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Hinweis Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9705 aus 1983, und VfSlg 11034 aus 1986,). Dieses Ergebnis hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zuletzt auch mit der Funktion der Ausgleichstaxe (Hinweis Erkenntnisse vom
  7. Mai 1997, 97/08/0123 und vom
  8. Februar 2012, 2010/11/0109) begründet, die den Entfall jener Nachteile (die andere Dienstgeber durch eine Beschäftigung von Behinderten auf sich nehmen) abgelten soll, welche nicht so sehr von der wöchentlichen Beschäftigungsdauer eines Behinderten abhängen, sondern von der Beschäftigung an sich, wie z.B. häufigere krankheitsbedingte Abwesenheiten eines Behinderten (oder die in Paragraph 6, statuierte besondere Rücksichtnahme auf den Gesundheitszustand des Behinderten, vergleiche das E vom
  9. Mai 1995, 95/08/0051). Die behauptete Diskriminierung von Unternehmen, die überwiegend teilzeitbeschäftigte Dienstnehmer anstellen, ist im Übrigen nicht erkennbar, da die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Dienstnehmer bei der Berechnung der Pflichtzahl durch die Möglichkeit ausgeglichen wird, auch teilzeitbeschäftigte begünstigte Behinderte auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht anzurechnen (Hinweis E vom
  10. Mai 2012, 2009/11/0234).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.