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{'item': '2013/11/0241'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2014 Geschäftszahl2013/11/0241 RechtssatzAnlässlich der Novelle BGBl. I Nr. 61/2010 zum KaKuG 2001 und (zunächst) der Novelle LGBl. Nr. 45/2011 zum Stmk KAG 1999 sowie (in weiterer Folge) der Schaffung des Stmk KAG 2012 ist es zu gänzlichen Neufassungen des § 3a KaKuG 2001 und der (nunmehr) §§ 7 und 8 Stmk KAG 2012 gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien (RV, 779 Blg NR

  1. GP, 28) zu § 3a KaKuG 2001 zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß § 8 Abs. 2 Stmk KAG 2012 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitsplattform Steiermark zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs. 3 Stmk KAG
  2. Nicht zuletzt spricht auch § 8 Abs. 4 Stmk KAG 2012 bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".Anlässlich der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2010, zum KaKuG 2001 und (zunächst) der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2011, zum Stmk KAG 1999 sowie (in weiterer Folge) der Schaffung des Stmk KAG 2012 ist es zu gänzlichen Neufassungen des Paragraph 3 a, KaKuG 2001 und der (nunmehr) Paragraphen 7 und 8 Stmk KAG 2012 gekommen. Zwar wird nicht mehr ausdrücklich davon gesprochen, dass die Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium nur zulässig ist, wenn ein Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt gegeben ist. Wie allerdings aus der Systematik der Gesetzesbestimmungen und den Materialien (RV, 779 Blg NR
  3. GP, 28) zu Paragraph 3 a, KaKuG 2001 zu erkennen ist, hat im Rahmen des Verfahrens zur Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums weiterhin grundsätzlich eine Prüfung des Bedarfs zu erfolgen, weil eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet eine zentrale Tatbestandsvoraussetzung der Errichtungsbewilligung darstellt. Die Notwendigkeit einer Bedarfsprüfung ergibt sich auch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Stmk KAG 2012 aus der verpflichtenden Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie einer begründeten Stellungnahme der Gesundheitsplattform Steiermark zum Vorliegen der Kriterien gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Stmk KAG
  4. Nicht zuletzt spricht auch Paragraph 8, Absatz 4, Stmk KAG 2012 bei der Umschreibung der Parteistellung der Ärztekammer weiterhin vom "Bedarf".

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.