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{'item': '2013/12/0026'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.11.2013 Geschäftszahl2013/12/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2012/12/0116 E

  1. April 2013 RS 5 StammrechtssatzBei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß § 40 Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bilden. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei einem mit einer Leitungsfunktion betrauten Beamten des Dienstklassenschemas kommt demgegenüber eine Berücksichtigung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungszulage (beim Bund gemäß § 121 GehG 1956) in Frage (Hinweis Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom
  2. Juli 2003, 169/9-BK/03, mwH).Bei der Setzung einer anderen qualifizierten Verwendungsänderung als jener gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht, von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn schonendste zu wählen. Die Verwendungsänderung auf Grund organisatorischer Gründe soll im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen. Bei der Anwendung des "schonendsten Mittels" ist auch der Unterschied zwischen Funktionsgruppenschema und Dienstklassenschema zu beachten. Die Beurteilung des gelindesten Mittels ist diesbezüglich unterschiedlich vorzunehmen, wobei die dem Gesetz zu entnehmende Wertung die Grundlagen bilden. Im Rahmen des Funktionsgruppenschemas ist der jeweiligen Einstufung des Arbeitsplatzes des Beamten eine wesentliche Bedeutung beizumessen, zumal der Gesetzgeber die Einstufung als essenzielles Merkmal des Funktionsgruppenschemas ansieht und diesbezüglich bereits ausführlich Regelungen trifft. Dem Beamten soll ein Arbeitsplatz zugewiesen werden, wo ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst. Bei einem mit einer Leitungsfunktion betrauten Beamten des Dienstklassenschemas kommt demgegenüber eine Berücksichtigung der gehaltsrechtlichen Bestimmungen über die Verwendungszulage (beim Bund gemäß Paragraph 121, GehG 1956) in Frage (Hinweis Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom
  3. Juli 2003, 169/9-BK/03, mwH).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.