RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.01.2014 Geschäftszahl2013/12/0044 RechtssatzDie Jubiläumszuwendung dient in erster Linie der Abgeltung "treuer Dienste". § 20c Abs. 3 GehG 1956 regelt diese Zuwendung für den Fall einer Ruhestandsversetzung des Beamten nach einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren. Das in § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen sollte offenkundig bewirken, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Nicht bedacht hat der Gesetzgeber den Umstand, dass § 207n BDG 1979 auch eine Ruhestandsversetzung von Lehrern mittels Bescheides ermöglicht, wenn diese bereits die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (hier gemäß § 15c BDG 1979) erfüllen. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber unsachlich, in ausschließlicher Abhängigkeit von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung (Antrag nach § 207n BDG 1979 oder aber Erklärung nach § 15c BDG 1979) die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß § 20c Abs. 3 GehG 1956 zuzulassen oder nicht. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ist vor dem Hintergrund der Zwecksetzungen des § 20c Abs. 3 GehG 1956 (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art der während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber den Fall, wonach ein Lehrer, der die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß § 15c BDG 1979 erfüllt, dennoch auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gemäß § 207n BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, mitbedacht, so hätte er ohne jeden Zweifel auch dafür die Rechtsfolge des § 20c Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 angeordnet. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung ist daher auf diese Fallkonstellation analog anzuwenden.Die Jubiläumszuwendung dient in erster Linie der Abgeltung "treuer Dienste". Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG 1956 regelt diese Zuwendung für den Fall einer Ruhestandsversetzung des Beamten nach einer für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit von 35 Jahren. Das in Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 erfolgte Abstellen auf bestimmte unter den Formen der auch von einem darauf gerichteten Willensakt des Beamten abhängigen Ruhestandsversetzungen sollte offenkundig bewirken, dass die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß dieser Gesetzesbestimmung (neben der Absolvierung einer 35jährigen für die Jubiläumszuwendung anrechenbaren Dienstzeit) auch ein bestimmtes im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erreichtes Mindestalter voraussetzt. Nicht bedacht hat der Gesetzgeber den Umstand, dass Paragraph 207 n, BDG 1979 auch eine Ruhestandsversetzung von Lehrern mittels Bescheides ermöglicht, wenn diese bereits die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung (hier gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979) erfüllen. In einer solchen Fallkonstellation wäre es aber unsachlich, in ausschließlicher Abhängigkeit von der vom Beamten gewählten Form der Ruhestandsversetzung (Antrag nach Paragraph 207 n, BDG 1979 oder aber Erklärung nach Paragraph 15 c, BDG 1979) die Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung gemäß Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG 1956 zuzulassen oder nicht. Eine Relevanz der vom Beamten für seine Ruhestandsversetzung gewählten Form für die Frage der Zuerkennung einer Jubiläumszuwendung ist vor dem Hintergrund der Zwecksetzungen des Paragraph 20 c, Absatz 3, GehG 1956 (Abgeltung treuer Dienste bei Erreichen eines bestimmten, auch von der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit bzw. von der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der Art der während dieser geleisteten Arbeit abhängigen Lebensalters im Pensionierungszeitpunkt) nicht erkennbar. Hätte der Gesetzgeber den Fall, wonach ein Lehrer, der die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung durch Erklärung gemäß Paragraph 15 c, BDG 1979 erfüllt, dennoch auf Grund eines diesbezüglichen Antrages gemäß Paragraph 207 n, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt wird, mitbedacht, so hätte er ohne jeden Zweifel auch dafür die Rechtsfolge des Paragraph 20 c, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 angeordnet. Die zuletzt genannte Gesetzesbestimmung ist daher auf diese Fallkonstellation analog anzuwenden.
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