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{'item': '2013/12/0075'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.10.2013 Geschäftszahl2013/12/0075 RechtssatzDas ÄrzteG 1998 begründet für die Kammermitglieder (in seinen §§ 69 Abs. 1 und 91 Abs. 1) nicht nur die Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage. Vielmehr stehen dem - typisierend betrachtet - auch Gegenleistungen vor allem im Rahmen der Standestätigkeit (so die in den §§ 66, 66a und 70 ÄrzteG 1998 vorgesehene Interessenförderung, Beratung, Publikationstätigkeit, Fortbildung und Qualitätssicherung) gegenüber, die weder ausschließlich dienstlich bedingt (man denke etwa an Publikationen zur allgemeinen Standespolitik oder die Ausstellung eines Ärzteausweises nach § 70 Abs. 5 ÄrzteG 1998) noch im Interesse des Dienstgeber gelegen sein müssen (so etwa eine Beratung der Bfin dahin, ihre Interessen ihm gegenüber bestmöglich durchzusetzen). Es fehlt daher an einem Mehraufwand im Sinne des § 20 GehG 1956, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wäre. Außerhalb dieser gesetzlich vorgezeichneten Notwendigkeit kommt der Ersatz eines Mehraufwandes nicht in Betracht (vgl. etwa die eine Zusatzversicherung betreffenden Erkenntnisse vom

  1. Juni 1995, 93/12/0334, und vom
  2. Juni 1996, 96/12/0105). Auch in Beurteilung einer ähnlichen - die Arbeiterkammerumlage betreffenden - Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese gemäß den §§ 17 Abs. 1 und 61 AKG 1992 ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen sei (Hinweis E vom
  3. Dezember 2005, 2003/08/0015 = VwSlg. 16.789 A/2005).Das ÄrzteG 1998 begründet für die Kammermitglieder (in seinen Paragraphen 69, Absatz eins und 91 Absatz eins,) nicht nur die Pflicht zur Entrichtung der Ärztekammerumlage. Vielmehr stehen dem - typisierend betrachtet - auch Gegenleistungen vor allem im Rahmen der Standestätigkeit (so die in den Paragraphen 66, 66 a und 70 ÄrzteG 1998 vorgesehene Interessenförderung, Beratung, Publikationstätigkeit, Fortbildung und Qualitätssicherung) gegenüber, die weder ausschließlich dienstlich bedingt (man denke etwa an Publikationen zur allgemeinen Standespolitik oder die Ausstellung eines Ärzteausweises nach Paragraph 70, Absatz 5, ÄrzteG 1998) noch im Interesse des Dienstgeber gelegen sein müssen (so etwa eine Beratung der Bfin dahin, ihre Interessen ihm gegenüber bestmöglich durchzusetzen). Es fehlt daher an einem Mehraufwand im Sinne des Paragraph 20, GehG 1956, der in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden wäre. Außerhalb dieser gesetzlich vorgezeichneten Notwendigkeit kommt der Ersatz eines Mehraufwandes nicht in Betracht vergleiche etwa die eine Zusatzversicherung betreffenden Erkenntnisse vom
  4. Juni 1995, 93/12/0334, und vom
  5. Juni 1996, 96/12/0105). Auch in Beurteilung einer ähnlichen - die Arbeiterkammerumlage betreffenden - Konstellation hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese gemäß den Paragraphen 17, Absatz eins und 61 AKG 1992 ausschließlich vom Dienstnehmer zu tragen sei (Hinweis E vom
  6. Dezember 2005, 2003/08/0015 = VwSlg. 16.789 A/2005).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.