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{'item': '2013/12/0076'}

Obsah (4)Art. 52Art. 21Art. 2Art. 6

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2013 Geschäftszahl2013/12/0076 Rechtssatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorab

Art. 52Abs.

1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG

Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund

Alters im Verständnis

Art. 21

GRC bzw.

Art. 2Abs.

1 und Abs. 2 lit. a) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung

18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung

Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren? 1./ Stellt es - vorerst unbeschadet

Artikel 52

, Absatz eins, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) und Artikel 6, der Richtlinie 2000/78/EG

Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden: RL) - eine (unmittelbare) Ungleichbehandlung auf Grund

Alters im Verständnis

Artikel 21

, GRC bzw.

Artikel 2

, Absatz eins und Absatz 2, Litera a,) RL dar, wenn aus Anlass der Einführung eines diskriminierungsfreien Systems der Gehaltsvorrückung für Neubeamte ein nach der Altrechtslage (durch Ausschluss der Anrechenbarkeit von vor der Vollendung

18. Lebensjahres gelegener Zeiten für die Vorrückung) diskriminierter Altbeamter zwar durch Antragstellung in das neue System optieren und hiedurch einen diskriminierungsfrei errechneten Vorrückungsstichtag erlangen kann, die Bewilligung eines solchen Antrages aber nach innerstaatlichem Recht bewirkt, dass sich auf Grund der im Neusystem vorgesehenen langsameren Vorrückung seine besoldungsrechtliche Stellung (und damit letztlich das ihm gebührende Gehalt) trotz Verbesserung

Vorrückungsstichtages nicht in dem Ausmaß verbessert, dass er die gleiche besoldungsrechtliche Stellung erlangt wie ein nach der Altrechtslage in diskriminierender Weise begünstigter Altbeamter (der vergleichbare Zeiten zwar nicht vor, wohl aber nach dem 18. Lebensjahr aufzuweisen hat, welche ihm nach der Altrechtslage bereits angerechnet wurden), welcher sich nicht veranlasst sieht in das Neusystem zu optieren? 2./ Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis

Art. 52Abs.

1 GRC bzw.

Art. 6

RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit

Art. 21

GRC bzw.

Art. 2

RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung

Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat? 2./ Bejahendenfalls, kann sich ein Beamter - bei Fehlen einer Rechtfertigung im Verständnis

Artikel 52

, Absatz eins, GRC bzw.

Artikel 6

, RL (siehe dazu insbesondere die folgende Frage 3./) - auf eine unmittelbare Anwendbarkeit

Artikel 21

, GRC bzw.

Artikel 2

, RL in einem Verfahren zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung auch dann berufen, wenn er zuvor schon durch entsprechende Antragstellung eine Verbesserung

Vorrückungsstichtages im Neusystem erlangt hat? BeachteVorabentscheidungsverfahren: * EU-Register: EU 2013/0005

  1. November 2014 * EuGH-Zahl: C-530/13 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62013CJ0530 B
  2. November 2014 * Enderledigung

gegenständlichen Ausgangsverfahrens im fortgesetzten Verfahren: 2014/12/0004 E

  1. Februar 2015 * Fortgesetztes Verfahren im VwGH nach EuGH-Entscheidung: 2014/12/0006 E
  2. Februar 2015 2014/12/0005 E
  3. Februar 2015 Ro 2014/12/0020 E
  4. Februar 2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.