RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2014 Geschäftszahl2013/12/0086 RechtssatzBei § 6 Abs. 1 lit. a iVm Abs. 2 und Abs. 2b PG 1965 handelt es sich um eine "Bemessungsvorschrift" im Verständnis des § 41 Abs. 1 zweiter Satz PG
- Aus der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist - e contrario - zu schließen, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften, welche vor dem Anfall von Leistungen aus dem PG 1965 erfolgt sind, bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werden müssen. Davon gehen auch die Materialien zu § 41 Abs 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 71/2003 (vgl. ErlRV 59 BlgNR XXII. GP, 79) aus, welcher die nunmehr für Bemessungsvorschriften geltende Regelung generell vorgesehen hatte. Der Verweis des § 6 Abs. 2b PG 1965 auf die Wiederverlautbarungskundmachung des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, erfasst auch den damit (naturgemäß unverändert) wiederkundgemachten § 15 Abs. 1 MSchG 1957 idF BGBl. Nr. 240/1960 und damit auch Karenzurlaube, welche nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung genehmigt wurden. Das oben für § 41 Abs. 1 PG 1965 idF BGBl. I Nr. 80/2005 erzielte Auslegungsergebnis gilt umso mehr für § 41 Abs. 1 PG
- Nach § 41 Abs 1 PG 1965 waren Änderungen dieses Gesetzes sogar für Personen gültig, welche bereits Anspruch nach diesem Bundesgesetz hatten. Dies galt demnach umso mehr für Personen, bei denen dies noch nicht der Fall war, die jedoch bereits in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis standen. Daraus folgt, dass die Bemessungsvorschrift des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 idF 1979/104 auch auf Karenzurlaube nach § 15 MSchG 1957 Anwendung fand, welche vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am
- Jänner 1979 bewilligt bzw. angetreten worden waren. Nichts anderes gilt schließlich für § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 idF 1984/
- Die novellierte Fassung des § 6 Abs. 2 letzter Satz PG 1965 erfasste sowohl nach dem MSchG 1957 als auch nach dem MSchG 1979 bewilligte Karenzurlaube. Daraus folgt, dass die - letztendlich auch in § 6 Abs. 2b PG 1965 idF 2002/I/087 übernommene - Technik des Verweises auf das MSchG 1979 die Berücksichtigung von vor dieser Wiederverlautbarung absolvierten Karenzurlauben nach § 15 MSchG 1957 als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit keinesfalls ausschließen sollte.Bei Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 2 b, PG 1965 handelt es sich um eine "Bemessungsvorschrift" im Verständnis des Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz PG
- Aus der letztgenannten Gesetzesbestimmung ist - e contrario - zu schließen, dass Änderungen von Bemessungsvorschriften, welche vor dem Anfall von Leistungen aus dem PG 1965 erfolgt sind, bei der Bemessung des Ruhegenusses berücksichtigt werden müssen. Davon gehen auch die Materialien zu Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, vergleiche ErlRV 59 BlgNR römisch 22 . GP, 79) aus, welcher die nunmehr für Bemessungsvorschriften geltende Regelung generell vorgesehen hatte. Der Verweis des Paragraph 6, Absatz 2 b, PG 1965 auf die Wiederverlautbarungskundmachung des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, erfasst auch den damit (naturgemäß unverändert) wiederkundgemachten Paragraph 15, Absatz eins, MSchG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1960, und damit auch Karenzurlaube, welche nach der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung genehmigt wurden. Das oben für Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005, erzielte Auslegungsergebnis gilt umso mehr für Paragraph 41, Absatz eins, PG
- Nach Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 waren Änderungen dieses Gesetzes sogar für Personen gültig, welche bereits Anspruch nach diesem Bundesgesetz hatten. Dies galt demnach umso mehr für Personen, bei denen dies noch nicht der Fall war, die jedoch bereits in einem öffentlichrechtlichen Aktivdienstverhältnis standen. Daraus folgt, dass die Bemessungsvorschrift des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz PG 1965 in der Fassung 1979/104 auch auf Karenzurlaube nach Paragraph 15, MSchG 1957 Anwendung fand, welche vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am
- Jänner 1979 bewilligt bzw. angetreten worden waren. Nichts anderes gilt schließlich für Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz PG 1965 in der Fassung 1984/
- Die novellierte Fassung des Paragraph 6, Absatz 2, letzter Satz PG 1965 erfasste sowohl nach dem MSchG 1957 als auch nach dem MSchG 1979 bewilligte Karenzurlaube. Daraus folgt, dass die - letztendlich auch in Paragraph 6, Absatz 2 b, PG 1965 in der Fassung 2002/I/087 übernommene - Technik des Verweises auf das MSchG 1979 die Berücksichtigung von vor dieser Wiederverlautbarung absolvierten Karenzurlauben nach Paragraph 15, MSchG 1957 als Teil der ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit keinesfalls ausschließen sollte.