RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2014 Geschäftszahl2013/12/0093 RechtssatzAuch wenn die Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Folge der Organisationsänderung gerechtfertigt wäre, würde gelten, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer anderen Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl. E
- Juli 2008, 2006/12/0217 = VwSlg 17494 A/2008; E
- Dezember 2013, 2013/12/0058). Wie sich aus § 8 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz Spanische HofreitschuleG 2000 ergibt, beschränken sich solche "schonendere" Personalmaßnahmen nicht grundsätzlich auf Versetzungen oder Verwendungsänderungen innerhalb der Gesellschaft. Nach den Materialien zur Schaffung des § 15a BDG 1979 durch das Pensionsreformgesetz 2001 (AB 699 BlgNR XXI. GP) sollte mit dieser Regelung bezweckt werden, den Bund in die Lage zu versetzen, eine "effizientere Arbeitsmarktpolitik durch verstärkte Aufnahme jüngerer Bediensteter" zu betreiben. Freilich ist - gleichfalls nach Maßgabe dieser Materialien - die Verfolgung dieses Zweckes darüber hinaus an das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden, welches auch eine Versetzung rechtfertigen würde (vgl. E
- Juli 2008, 2006/12/0217). Soweit sich daher das durch die Organisationsänderung angestrebte Einsparungserfordernis nicht auf die Funktion des Ersten Oberbereiters, sondern auf diesem untergeordnete Arbeitsplätze anderer Oberbereiter, deren Inhaber jüngere Beamte waren, beschränkt haben sollte, könnte die Organisationsänderung nur zum Anlass von Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. verschlechternde Verwendungsänderungen) gegenüber den Inhabern der von dieser Organisationsänderung tatsächlich betroffenen Arbeitsplätze genommen werden.Auch wenn die Abberufung des Beamten von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Folge der Organisationsänderung gerechtfertigt wäre, würde gelten, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer anderen Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt vergleiche E
- Juli 2008, 2006/12/0217 = VwSlg 17494 A/2008; E
- Dezember 2013, 2013/12/0058). Wie sich aus Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Satz Spanische HofreitschuleG 2000 ergibt, beschränken sich solche "schonendere" Personalmaßnahmen nicht grundsätzlich auf Versetzungen oder Verwendungsänderungen innerhalb der Gesellschaft. Nach den Materialien zur Schaffung des Paragraph 15 a, BDG 1979 durch das Pensionsreformgesetz 2001 Ausschussbericht 699 BlgNR römisch 21 . Gesetzgebungsperiode sollte mit dieser Regelung bezweckt werden, den Bund in die Lage zu versetzen, eine "effizientere Arbeitsmarktpolitik durch verstärkte Aufnahme jüngerer Bediensteter" zu betreiben. Freilich ist - gleichfalls nach Maßgabe dieser Materialien - die Verfolgung dieses Zweckes darüber hinaus an das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden, welches auch eine Versetzung rechtfertigen würde vergleiche E
- Juli 2008, 2006/12/0217). Soweit sich daher das durch die Organisationsänderung angestrebte Einsparungserfordernis nicht auf die Funktion des Ersten Oberbereiters, sondern auf diesem untergeordnete Arbeitsplätze anderer Oberbereiter, deren Inhaber jüngere Beamte waren, beschränkt haben sollte, könnte die Organisationsänderung nur zum Anlass von Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. verschlechternde Verwendungsänderungen) gegenüber den Inhabern der von dieser Organisationsänderung tatsächlich betroffenen Arbeitsplätze genommen werden.