← Österreich

{'item': '2013/12/0094'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2014 Geschäftszahl2013/12/0094 Rechtssatz§ 42 ZaDiG 2009 sah auch für Zeiten vor dem

  1. Jänner 2012 grundsätzlich vor, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz ZaDiG 2009). Der zweite Satz legcit sah bis zum
  2. Jänner 2012 lediglich vor, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister rechtswirksam eine längere Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren können. An der Vereinbarung kürzerer Fristen war das Land Niederösterreich in seiner Eigenschaft als Dienstgeber und Zahler gesetzlich gebührender Bezüge durch § 42 ZaDiG 2009 daher nicht gehindert. Es wäre daher seine Sache gewesen, die zivilrechtlichen Beziehungen mit seinem Zahlungsdienstleister - ebenso wie auch seine Verwaltungspraxis - so zu gestalten, dass es den gesetzlichen Vorgaben des § 52 Abs. 2 vierter Satz NÖ DPL 1972 hätte entsprechen können. Der letzte Satz legcit. erlaubt lediglich eine vorzeitige Auszahlung von Bezügen bei Vorliegen der diesbezüglichen organisatorischen Möglichkeit; keinesfalls wird dadurch aber zum Ausdruck gebracht, dass sich die in § 52 Abs. 2 NÖ DPL 1972 festgelegten Fälligkeiten vorbehaltlich der vom Land Niederösterreich faktisch hergestellten organisatorischen Verhältnisse verstehen würden. Im Übrigen ist es für die Frage der gesetzlichen Fälligkeit eines Zahlungsanspruches auch unbedeutend, wenn in einzelnen Fallkonstellationen (etwa bei Wiederantritt des Dienstes am Monatsletzten) ein Verschulden des Dienstgebers an einer verspäteten Zahlung nicht zu erkennen wäre (so genannter objektiver Verzug).Paragraph 42, ZaDiG 2009 sah auch für Zeiten vor dem
  3. Jänner 2012 grundsätzlich vor, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorganges ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Empfängers spätestens am Ende des dem Tag des Eingangszeitpunktes folgenden Geschäftstages gutgeschrieben wird vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, erster Satz ZaDiG 2009). Der zweite Satz legcit sah bis zum
  4. Jänner 2012 lediglich vor, dass der Zahler und sein Zahlungsdienstleister rechtswirksam eine längere Frist von maximal drei Geschäftstagen vereinbaren können. An der Vereinbarung kürzerer Fristen war das Land Niederösterreich in seiner Eigenschaft als Dienstgeber und Zahler gesetzlich gebührender Bezüge durch Paragraph 42, ZaDiG 2009 daher nicht gehindert. Es wäre daher seine Sache gewesen, die zivilrechtlichen Beziehungen mit seinem Zahlungsdienstleister - ebenso wie auch seine Verwaltungspraxis - so zu gestalten, dass es den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 52, Absatz 2, vierter Satz NÖ DPL 1972 hätte entsprechen können. Der letzte Satz legcit. erlaubt lediglich eine vorzeitige Auszahlung von Bezügen bei Vorliegen der diesbezüglichen organisatorischen Möglichkeit; keinesfalls wird dadurch aber zum Ausdruck gebracht, dass sich die in Paragraph 52, Absatz 2, NÖ DPL 1972 festgelegten Fälligkeiten vorbehaltlich der vom Land Niederösterreich faktisch hergestellten organisatorischen Verhältnisse verstehen würden. Im Übrigen ist es für die Frage der gesetzlichen Fälligkeit eines Zahlungsanspruches auch unbedeutend, wenn in einzelnen Fallkonstellationen (etwa bei Wiederantritt des Dienstes am Monatsletzten) ein Verschulden des Dienstgebers an einer verspäteten Zahlung nicht zu erkennen wäre (so genannter objektiver Verzug).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.