RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.09.2013 Geschäftszahl2013/12/0097 RechtssatzDer Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Ernennung zum Richter des VwGH nicht die Dienstbehörde, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung dieser Bewerbungen erfolgt im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerber durch - diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende - Bescheide des Bundeskanzlers ernannt werden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerber. Beim Bundeskanzler handelt es sich auch um eine "Dienstbehörde", sodass aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 3 erster Satz B-GlBG 1993 idF BGBl. I Nr. 120/2012 allenfalls die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über nach dem
- Jänner 2013 geltend gemachte Ansprüche nach § 18a B-GlBG 1993 auf Grund einer Nichternennung zum Richter des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden könnte. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die "Ablehnung der Bewerbung" sei schon eine Folge der Nichtaufnahme in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes wäre diese, einem richterlichen Organ der kollegialen Justizverwaltung und damit einem Gericht zurechenbare Zwischenentscheidung keine solche des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als monokratische Dienstbehörde. In der zuletzt genannten Funktion kommt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Ernennung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofes keine Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar zur Entscheidung zu. Bei dieser Sichtweise könnte für die Ermittlung der Zuständigkeit nach Neurecht allenfalls der nach wie vor in Kraft stehende § 20 Abs. 5 B-GlBG 1993 und damit § 2 Abs. 5 erster Satz DVG 1984 von Bedeutung sein.Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes ist hinsichtlich der Ernennung zum Richter des VwGH nicht die Dienstbehörde, "die die Bewerbung oder Beförderung abgelehnt hat". Die Ablehnung dieser Bewerbungen erfolgt im Ergebnis dadurch, dass andere Bewerber durch - diesbezügliche Entschließungen des Bundespräsidenten intimierende - Bescheide des Bundeskanzlers ernannt werden. Eine solche Ernennung impliziert auch die Ablehnung aller anderen Bewerber. Beim Bundeskanzler handelt es sich auch um eine "Dienstbehörde", sodass aus dem Wortlaut des Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz B-GlBG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, allenfalls die Zuständigkeit des Bundeskanzlers zur Entscheidung über nach dem
- Jänner 2013 geltend gemachte Ansprüche nach Paragraph 18 a, B-GlBG 1993 auf Grund einer Nichternennung zum Richter des Verwaltungsgerichtshofes abgeleitet werden könnte. Aber auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die "Ablehnung der Bewerbung" sei schon eine Folge der Nichtaufnahme in den bindenden Vorschlag durch die Vollversammlung des Verwaltungsgerichtshofes wäre diese, einem richterlichen Organ der kollegialen Justizverwaltung und damit einem Gericht zurechenbare Zwischenentscheidung keine solche des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes als monokratische Dienstbehörde. In der zuletzt genannten Funktion kommt dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Ernennung von Richtern des Verwaltungsgerichtshofes keine Zuständigkeit zur Vorschlagserstellung oder gar zur Entscheidung zu. Bei dieser Sichtweise könnte für die Ermittlung der Zuständigkeit nach Neurecht allenfalls der nach wie vor in Kraft stehende Paragraph 20, Absatz 5, B-GlBG 1993 und damit Paragraph 2, Absatz 5, erster Satz DVG 1984 von Bedeutung sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2013:2013120097.X06