RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.03.2014 Geschäftszahl2013/12/0126 RechtssatzDem Wortlaut des § 55 GdBG Innsbruck 1970 iVm. § 2 lit. c LBG Tir 1998 kann kein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen, entnommen werden. Dabei handelt es sich wohl um ein bloßes Redaktionsversehen, das zu einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließende Regelungslücke geführt hat (vgl. E
- Jänner 2009, 2007/09/0082; E
- Jänner 2014, 2013/12/0044). Der Tiroler Landesgesetzgeber beabsichtigte durch den in § 55 lit. a aufgenommenen Verweis auf § 2 lit. c des Tir LBG 1998 grundsätzlich eine Gleichstellung der dem GdBG Innsbruck 1970 unterliegenden Beamten mit den Tiroler Landesbeamten. Dieser Verweis bezieht sich jedoch nach seinem Wortlaut explizit nur auf § 2 lit c des Tir LBG 1998, der auf Art. 2 Z. 1 und 2 des Gesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 weiterverweist, wodurch im GehG 1956 das neue Modell zur Berechnung des Vorrückungsstichtages eingeführt wurde. Dieses wird jedoch ohne korrespondierendes Antragsrecht des betroffenen Beamten dem grundlegenden Ziel, eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung von "Altbeamten" hintanzuhalten (vgl. E
- September 2012, 2012/12/0007), nicht gerecht. Es ist davon auszugehen, dass das Antragsrecht in analoger Anwendung des Artikel V der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle, LGBl. Nr. 112/2011, auch dem GdBG Innsbruck 1970 unterliegenden Beamten zustehen soll. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass das GdBG Innsbruck 1970 die - die Rechtskraftwirkung vorhergegangener Feststellungen von Vorrückungsstichtagen durchbrechende - rückwirkende Änderung der §§ 8 und 12 GehG/Tirol 1998 rezipiert hat. Ausgehend davon bestünde selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Antragsrecht der Innsbrucker Gemeindebeamten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den nunmehr auch für sie geltenden Regeln.Dem Wortlaut des Paragraph 55, GdBG Innsbruck 1970 in Verbindung mit Paragraph 2, Litera c, LBG Tir 1998 kann kein ausdrückliches Recht, die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zu beantragen, entnommen werden. Dabei handelt es sich wohl um ein bloßes Redaktionsversehen, das zu einer planwidrigen und daher durch Analogie zu schließende Regelungslücke geführt hat vergleiche E
- Jänner 2009, 2007/09/0082; E
- Jänner 2014, 2013/12/0044). Der Tiroler Landesgesetzgeber beabsichtigte durch den in Paragraph 55, Litera a, aufgenommenen Verweis auf Paragraph 2, Litera c, des Tir LBG 1998 grundsätzlich eine Gleichstellung der dem GdBG Innsbruck 1970 unterliegenden Beamten mit den Tiroler Landesbeamten. Dieser Verweis bezieht sich jedoch nach seinem Wortlaut explizit nur auf Paragraph 2, Litera c, des Tir LBG 1998, der auf Artikel 2, Ziffer eins und 2 des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, weiterverweist, wodurch im GehG 1956 das neue Modell zur Berechnung des Vorrückungsstichtages eingeführt wurde. Dieses wird jedoch ohne korrespondierendes Antragsrecht des betroffenen Beamten dem grundlegenden Ziel, eine europarechtlich unzulässige Diskriminierung von "Altbeamten" hintanzuhalten vergleiche E
- September 2012, 2012/12/0007), nicht gerecht. Es ist davon auszugehen, dass das Antragsrecht in analoger Anwendung des Artikel römisch fünf der Übergangsbestimmungen zur
- Landesbeamtengesetz-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2011,, auch dem GdBG Innsbruck 1970 unterliegenden Beamten zustehen soll. Jedenfalls ist aber davon auszugehen, dass das GdBG Innsbruck 1970 die - die Rechtskraftwirkung vorhergegangener Feststellungen von Vorrückungsstichtagen durchbrechende - rückwirkende Änderung der Paragraphen 8 und 12 GehG/Tirol 1998 rezipiert hat. Ausgehend davon bestünde selbst ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung ein Antragsrecht der Innsbrucker Gemeindebeamten auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages nach den nunmehr auch für sie geltenden Regeln. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/12/0127 E
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