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{'item': '2013/12/0176'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.2015 Geschäftszahl2013/12/0176 RechtssatzDie unter gewöhnlichen Umständen von den Dienststellen der Gemeindepolizei ausgeübten Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG bzw. 2003/88/EG (vgl. EuGH Urteil

  1. Oktober 2010, Rs C-227/09, Accardo ua; EuGH B
  2. Juli 2005, Rs C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg). Die von einem Beamten als Feuerwehrmann unter gewöhnlichen Umständen ausgeübte Tätigkeit fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 2003/88/EG fällt (vgl. EuGH Urteil
  3. Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel). Nach der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH Urteil
  4. Oktober 2000, C-303/98, Simap; EuGH Urteil
  5. Oktober 2004, C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua; EuGH Urteil
  6. Mai 2012, C-337/10, Neidel; EuGH B
  7. Juli 2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg; EuGH B
  8. April 2011, C-519/09, May) ist die Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 dahingehend auszulegen, dass die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Sicherheitsdienst einer Anwendung ua des § 48d BDG 1979 nur in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen es gebietet, dass die Bediensteten, die ein solches Ereignis bewältigen müssen, dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziel absolute Priorität einräumen, damit dieses erreicht werden kann (vgl. EuGH B
  9. Juli 2005, C- 52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg), entgegenstehen. Hingegen werden von der Ausnahmebestimmung des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 jene Tätigkeiten der Beamten des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes nicht erfasst, die unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn von diesem Dienst Ereignisse bewältigt werden müssen, die ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind. Die Notwendigkeit der Gewährleistung eines 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes stellt kein außergewöhnliches Ereignis im vom EuGH beschriebenen Sinn dar und vermag somit die Nichtanwendung des § 48d BDG 1979 betreffend die den Beamten zustehende wöchentliche Ruhezeit aus dem Grunde des § 48f Abs. 2 Z 3 BDG 1979 nicht zu rechtfertigen. Für solche Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, räumt Art. 17 Abs. 3 lit. c der Richtlinie 2003/88/EG (vormals: Art. 17 Abs. 2 Nr. 2.1 lit. c der Richtlinie 93/104/EG) den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß Abs. 2 legcit ua von Art. 5 (wöchentliche Ruhezeit) und Art. 16 lit. a (Bezugszeitraum für die wöchentliche Ruhezeit) abzuweichen.Die unter gewöhnlichen Umständen von den Dienststellen der Gemeindepolizei ausgeübten Tätigkeiten fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG bzw. 2003/88/EG vergleiche EuGH Urteil
  10. Oktober 2010, Rs C-227/09, Accardo ua; EuGH B
  11. Juli 2005, Rs C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg). Die von einem Beamten als Feuerwehrmann unter gewöhnlichen Umständen ausgeübte Tätigkeit fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 2003/88/EG fällt vergleiche EuGH Urteil
  12. Mai 2012, Rs C-337/10, Neidel). Nach der Judikatur des EuGH vergleiche EuGH Urteil
  13. Oktober 2000, C-303/98, Simap; EuGH Urteil
  14. Oktober 2004, C-397/01 bis C-403/01, Pfeiffer ua; EuGH Urteil
  15. Mai 2012, C-337/10, Neidel; EuGH B
  16. Juli 2005, C-52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg; EuGH B
  17. April 2011, C-519/09, May) ist die Ausnahmebestimmung des Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 dahingehend auszulegen, dass die Besonderheiten der Tätigkeit im öffentlichen Sicherheitsdienst einer Anwendung ua des Paragraph 48 d, BDG 1979 nur in Fällen außergewöhnlicher Ereignisse, bei denen die ordnungsgemäße Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung in schwerwiegenden kollektiven Gefahrensituationen es gebietet, dass die Bediensteten, die ein solches Ereignis bewältigen müssen, dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Ziel absolute Priorität einräumen, damit dieses erreicht werden kann vergleiche EuGH B
  18. Juli 2005, C- 52/04, Personalrat der Feuerwehr Hamburg), entgegenstehen. Hingegen werden von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 jene Tätigkeiten der Beamten des sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes nicht erfasst, die unter gewöhnlichen Umständen ausgeübt werden, und zwar selbst dann nicht, wenn von diesem Dienst Ereignisse bewältigt werden müssen, die ihrer Natur nach nicht vorhersehbar sind. Die Notwendigkeit der Gewährleistung eines 24-stündigen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes stellt kein außergewöhnliches Ereignis im vom EuGH beschriebenen Sinn dar und vermag somit die Nichtanwendung des Paragraph 48 d, BDG 1979 betreffend die den Beamten zustehende wöchentliche Ruhezeit aus dem Grunde des Paragraph 48 f, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 nicht zu rechtfertigen. Für solche Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, räumt Artikel 17, Absatz 3, Litera c, der Richtlinie 2003/88/EG (vormals: Artikel 17, Absatz 2, Nr. 2.1 Litera c, der Richtlinie 93/104/EG) den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit ein, gemäß Absatz 2, legcit ua von Artikel 5, (wöchentliche Ruhezeit) und Artikel 16, Litera a, (Bezugszeitraum für die wöchentliche Ruhezeit) abzuweichen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.