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{'item': '2013/12/0195'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.06.2014 Geschäftszahl2013/12/0195 RechtssatzAuf Grundlage der Bestimmungen der §§ 21a Z. 7 und 21c Abs. 1 GehG 1956 iVm § 2 Abs. 8 und § 4 samt Anlage der als ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung zu qualifizierenden AuslandsverwendungsV 2005 ist für die Frage der Gebührlichkeit eines erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage sowie für die Annahme eines erhöhten Raumbedarfes zwecks Berechnung des Wohnkostenzuschusses maßgebend, ob dem Beamten vom Dienstgeber aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen wurde. Der Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erfolgt durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten an den in Auslandsverwendung stehenden Beamten, wobei in diesem Zusammenhang sowohl eine individuelle Weisung als auch eine generelle Weisung (Erlass) in Betracht kommt. Eine solche Beauftragung erfolgt durch formlose Weisung, wobei dem Beamten weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Auftrages noch auf Aufrechterhaltung eines bereits erteilten solchen Auftrages zukommt (es sei denn, es würde sich durch die dadurch bewirkte Änderung der Arbeitsplatzaufgaben an dessen Wertigkeit im Funktionszulagenschema etwas ändern). Die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgabe, den Leiter der Militärvertretung im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten, vermag die Gebührlichkeit eines aus dem Grund des erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage bzw. eines infolge größeren Raumbedarfes höheren Wohnkostenzuschusses nicht zu begründen.Auf Grundlage der Bestimmungen der Paragraphen 21 a, Ziffer 7 und 21 c Absatz eins, GehG 1956 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8 und Paragraph 4, samt Anlage der als ordnungsgemäß kundgemachte Rechtsverordnung zu qualifizierenden AuslandsverwendungsV 2005 ist für die Frage der Gebührlichkeit eines erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage sowie für die Annahme eines erhöhten Raumbedarfes zwecks Berechnung des Wohnkostenzuschusses maßgebend, ob dem Beamten vom Dienstgeber aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen wurde. Der Auftrag zur aktiven Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege erfolgt durch Weisung eines zuständigen Vorgesetzten an den in Auslandsverwendung stehenden Beamten, wobei in diesem Zusammenhang sowohl eine individuelle Weisung als auch eine generelle Weisung (Erlass) in Betracht kommt. Eine solche Beauftragung erfolgt durch formlose Weisung, wobei dem Beamten weder ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines solchen Auftrages noch auf Aufrechterhaltung eines bereits erteilten solchen Auftrages zukommt (es sei denn, es würde sich durch die dadurch bewirkte Änderung der Arbeitsplatzaufgaben an dessen Wertigkeit im Funktionszulagenschema etwas ändern). Die mit dem Arbeitsplatz des Beamten verbundene Aufgabe, den Leiter der Militärvertretung im Falle seiner Abwesenheit zu vertreten, vermag die Gebührlichkeit eines aus dem Grund des erhöhten Ehegattenzuschlages zur Auslandsverwendungszulage bzw. eines infolge größeren Raumbedarfes höheren Wohnkostenzuschusses nicht zu begründen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.