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{'item': '2013/12/0205'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2014 Geschäftszahl2013/12/0205 RechtssatzDer Richtlinie 2003/88/EG sind Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruheversetzung formell endet oder weiter besteht, nicht zu entnehmen (vgl. E

  1. Juni 2013, 2013/12/0059).Der Richtlinie 2003/88/EG sind Anhaltspunkte für eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruheversetzung formell endet oder weiter besteht, nicht zu entnehmen vergleiche E
  2. Juni 2013, 2013/12/0059). § 92 Abs. 2 letzter Fall NÖ GdBDO 1976 unterscheidet nicht danach, ob der Beamte in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand versetzt wird. Aus unionsrechtlicher Sicht ist eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche (Aktiv-)Dienstverhältnis durch Versetzung in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand in ein Ruhestandsverhältnis übergegangen ist, nicht geboten, spricht doch Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) allgemein von "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Ebenso wenig ist eine solche Unterscheidung im Wege der (teleologischen) Reduktion des eindeutigen Normtextes des § 92 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 geboten, unterscheidet doch die NÖ GdBDO 1976 an anderer Stelle sehr wohl zwischen der Versetzung in den zeitlichen und jener in den dauernden Ruhestand (vgl. etwa §§ 63 und 64 NÖ GdBDO 1976), womit sich die Regelung des § 92 Abs. 2 letzter Fall NÖ GdBDO 1976 nicht zwingend als planwidrig überschießend erweist. Eine Unterscheidung nach der Art der Ruhestandsversetzung ist daher im Anwendungsbereich des § 92 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 nicht geboten, vielmehr gebietet das Unionsrecht als Konsequenz aus der Anwendung des § 92 Abs. 2 NÖ GdBDO 1976 auch auf den Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand das Unterbleiben der Anwendung des Abs. 3 legcit auf das Begehren auf Gewährung von "Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung" des Beamten.Paragraph 92, Absatz 2, letzter Fall NÖ GdBDO 1976 unterscheidet nicht danach, ob der Beamte in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand versetzt wird. Aus unionsrechtlicher Sicht ist eine Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche (Aktiv-)Dienstverhältnis durch Versetzung in den dauernden oder in den zeitlichen Ruhestand in ein Ruhestandsverhältnis übergegangen ist, nicht geboten, spricht doch Artikel 7, Absatz 2, der Arbeitszeit-Richtlinie (2003/88/EG) allgemein von "Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Ebenso wenig ist eine solche Unterscheidung im Wege der (teleologischen) Reduktion des eindeutigen Normtextes des Paragraph 92, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 geboten, unterscheidet doch die NÖ GdBDO 1976 an anderer Stelle sehr wohl zwischen der Versetzung in den zeitlichen und jener in den dauernden Ruhestand vergleiche etwa Paragraphen 63 und 64 NÖ GdBDO 1976), womit sich die Regelung des Paragraph 92, Absatz 2, letzter Fall NÖ GdBDO 1976 nicht zwingend als planwidrig überschießend erweist. Eine Unterscheidung nach der Art der Ruhestandsversetzung ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph 92, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 nicht geboten, vielmehr gebietet das Unionsrecht als Konsequenz aus der Anwendung des Paragraph 92, Absatz 2, NÖ GdBDO 1976 auch auf den Fall der Versetzung in den zeitlichen Ruhestand das Unterbleiben der Anwendung des Absatz 3, legcit auf das Begehren auf Gewährung von "Urlaubsabfindung/Urlaubsentschädigung" des Beamten.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.