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{'item': '2013/12/0220'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2014 Geschäftszahl2013/12/0220 RechtssatzNach § 30 Abs. 1 GehG 1956 idF des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des § 30 GehG 1956 durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR

  1. GP 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der UNMITTELBAREN ABGELTUNG hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch. Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz GehG
  2. Daraus folgt, dass die Gebührlichkeit einer Funktionszulage und die daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten auch im Verständnis dieses Begriffes in § 22 Abs. 2 GehG 1956 und in § 93 Abs. 3 PG 1965 nicht davon abhängt, wie der Arbeitsplatz (faktisch) von der Dienstbehörde bewertet wurde, sondern vielmehr davon, welche Wertigkeit ihm unter Berücksichtigung der dem Beamten rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bei zutreffender Bewertung zukam. Diese Frage hätte die belBeh - so sie in der Sache der Ruhegenussbemessung ohne Abwarten des Ergebnisses des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens entscheiden wollte - eigenständig zu beurteilen gehabt.Nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Wie die ErläutRV zur Neufassung des Paragraph 30, GehG 1956 durch das Besoldungsrefom-Gesetz 1994, 1577 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 180 f, ausführen, setzt diese Bestimmung den wesentlichen Reformschritt der UNMITTELBAREN ABGELTUNG hervorgehobener Leistungen durch Schaffung der Funktionszulage. Die Gebührlichkeit der Funktionszulage hängt daher ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 durch. Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz GehG
  4. Daraus folgt, dass die Gebührlichkeit einer Funktionszulage und die daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Stellung des Beamten auch im Verständnis dieses Begriffes in Paragraph 22, Absatz 2, GehG 1956 und in Paragraph 93, Absatz 3, PG 1965 nicht davon abhängt, wie der Arbeitsplatz (faktisch) von der Dienstbehörde bewertet wurde, sondern vielmehr davon, welche Wertigkeit ihm unter Berücksichtigung der dem Beamten rechtswirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben bei zutreffender Bewertung zukam. Diese Frage hätte die belBeh - so sie in der Sache der Ruhegenussbemessung ohne Abwarten des Ergebnisses des Arbeitsplatzbewertungsverfahrens entscheiden wollte - eigenständig zu beurteilen gehabt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.