RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.09.2014 Geschäftszahl2013/12/0228 RechtssatzDie Auflösung eines Arbeitsplatzes infolge einer Organisationsänderung bewirkt keine unmittelbare Beendigung der Betrauung des Beamten mit diesem Arbeitsplatz schon auf Grund der Vornahme der Organisationsänderung. Voraussetzung hiefür ist vielmehr, dass der Beamte (aus dem Grunde dieser Organisationsänderung) von seinem bisherigen (organisatorisch nicht mehr existenten) Arbeitsplatz in der hiefür dienstrechtlich vorgesehenen Form wirksam abberufen wird. Erfolgt die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bei einer anderen Dienststelle, kann eine solche Abberufung unter Zuweisung einer Verwendung bei einer anderen Dienststelle aus dem Grunde des § 18 Abs. 6 Stmk DBR 2003 nur in Form eines Versetzungsbescheides erfolgen. Eine allfällige faktische Verwendung des Beamten in einer neuen Abteilung bewirkt noch keine dienstrechtlich wirksame Zuweisung des Beamten zu einem Arbeitsplatz in dieser Abteilung. Vor diesem Hintergrund kann auch eine länger zurückliegende Organisationsänderung ein wichtiges dienstliches Interesse im Verständnis des § 18 Abs. 3 Z 1 Stmk DBR 2003 begründen, wenn dem Beamten nach wie vor dienstrechtlich wirksam ein Arbeitsplatz zugewiesen ist, der organisationsrechtlich (lediglich) bis zum Inkrafttreten dieser Organisationsänderung existent war. Abweichendes könnte lediglich dann gelten, wenn die zum Anlass der Personalmaßnahme genommene Organisationsänderung zwischenzeitig mit der Wirkung zurückgenommen worden wäre, dass der dem Beamten dienstrechtlich nach wie vor wirksame zugewiesene Arbeitsplatz nur zwischenzeitig organisationsrechtlich untergegangen und in der Folge an dieser Dienststelle ohne wesentliche Veränderungen wieder eingerichtet worden wäre (vgl. E
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.