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{'item': '2013/12/0234'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.05.2014 Geschäftszahl2013/12/0234 RechtssatzBei verständiger Würdigung des Regelungssystems gemäß § 113 Abs. 10 und § 12 Abs. 2 Z. 2 GehG 1956 idF BGBl. I Nr. 82/2010 ist der dort angeordneten Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nicht nur die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem WehrG 2001 zugrunde zu legen, sondern alle Zeiten von Präsenzdienst nach dem WehrG 1955, wie es als WehrG 1978, als WehrG 1990 und zuletzt als WehrG 2001 wiederverlautbart wurde. Die Frage, was als "Zeit der Leistung des Präsenzdienstes" nach dem WehrG 1978 zu verstehen ist, richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Leistung dieses Dienstes in Kraft gestandenen wehrrechtlichen Bestimmungen. § 12 Abs. 2 Z. 2 legcit verweist somit auf die "Dienstzeit des Präsenzpflichtigen" gemäß § 38 des WehrG

  1. Es ist daher gemäß § 38 Abs 1 WehrG 1978 auf den Einberufungstag und nicht bloß auf Zeiten "tatsächlich und effektiv" erfolgter Präsenzdienstleistungen abzustellen. Gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 1 Abs. 1 DVG 1984 trifft die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht, welche durch § 8 Abs. 1 DVG 1984 auch insofern unterstrichen wird, als die Behörde in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Damit war die belBeh im Fall der Strittigkeit des als Präsenzdienst anzurechnenden Zeitraumes keinesfalls befugt, den von ihr als relevant angesehenen Tag, für den der Beamte einberufen worden war, durch bloße Auslegung der jedenfalls insofern unpräzisen Auskünfte der Wehrbehörden zu ermitteln. Schon gar nicht durfte sie auf eine "tatsächliche und effektive" Präsenzdienstleistung des Beamten abstellen, ohne überhaupt zu prüfen, ob eine solche aus den Gründen des § 38 Abs. 2 des WehrG 1978 unterblieben ist. Die belBeh hat wesentliche Ermittlungen, nämlich betreffend den konkreten Zeitpunkt, für den der Beamte einberufen wurde, unterlassen.Bei verständiger Würdigung des Regelungssystems gemäß Paragraph 113, Absatz 10 und Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, GehG 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, ist der dort angeordneten Neuberechnung des Vorrückungsstichtages nicht nur die Zeit der Leistung des Präsenzdienstes nach dem WehrG 2001 zugrunde zu legen, sondern alle Zeiten von Präsenzdienst nach dem WehrG 1955, wie es als WehrG 1978, als WehrG 1990 und zuletzt als WehrG 2001 wiederverlautbart wurde. Die Frage, was als "Zeit der Leistung des Präsenzdienstes" nach dem WehrG 1978 zu verstehen ist, richtet sich nach dem im Zeitpunkt der Leistung dieses Dienstes in Kraft gestandenen wehrrechtlichen Bestimmungen. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 2, legcit verweist somit auf die "Dienstzeit des Präsenzpflichtigen" gemäß Paragraph 38, des WehrG
  2. Es ist daher gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WehrG 1978 auf den Einberufungstag und nicht bloß auf Zeiten "tatsächlich und effektiv" erfolgter Präsenzdienstleistungen abzustellen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG 1984 trifft die Behörde eine amtswegige Ermittlungspflicht, welche durch Paragraph 8, Absatz eins, DVG 1984 auch insofern unterstrichen wird, als die Behörde in Dienstrechtsverfahren die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen hat. Damit war die belBeh im Fall der Strittigkeit des als Präsenzdienst anzurechnenden Zeitraumes keinesfalls befugt, den von ihr als relevant angesehenen Tag, für den der Beamte einberufen worden war, durch bloße Auslegung der jedenfalls insofern unpräzisen Auskünfte der Wehrbehörden zu ermitteln. Schon gar nicht durfte sie auf eine "tatsächliche und effektive" Präsenzdienstleistung des Beamten abstellen, ohne überhaupt zu prüfen, ob eine solche aus den Gründen des Paragraph 38, Absatz 2, des WehrG 1978 unterblieben ist. Die belBeh hat wesentliche Ermittlungen, nämlich betreffend den konkreten Zeitpunkt, für den der Beamte einberufen wurde, unterlassen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.