RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.03.2016 Geschäftszahl2013/13/0037 RechtssatzDer Vorteil, den die Unternehmerin dem Touristen jeweils verschafft, besteht darin, dass er sich nicht selbst vom Drittstaat aus darum bemühen muss, die Umsatzsteuer vom Händler zurückzubekommen. Er kann sie gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung sogar noch am Flughafen bar ausgezahlt bekommen und überlässt es der Unternehmerin, sich beim Händler zu refundieren, wofür er einen Abzug vom Rückerstattungsbetrag akzeptiert. Dies entspricht sehr deutlich dem Typus "finanzieller Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu bewirken," und ist daher eine Einziehung von Forderungen im hier maßgeblichen Sinn (vgl. die Urteile des EuGH vom
- Juni 2003, C- 305/01, MKG- Kraftfahrzeuge-Factoring, Rn 78, und vom
- Oktober 2010, C 175/09, AXA UK, Rn 31). Die Auszahlung des um das Entgelt für die Unternehmerin verringerten Rückerstattungsbetrages ist der einzige vertragskonforme Weg, auf dem die Unternehmerin zu diesem Entgelt gelangen kann, und es handelt sich bei den anderen "Leistungen", wie etwa der Zurverfügungstellung von Formblättern und Briefumschlägen, um unselbständige Nebenleistungen, die nur der Abwicklung der Rückvergütung dienen. Dass diese Abwicklung den für den Touristen damit verbundenen Aufwand gering hält, entspricht einem Kernelement dessen, was in den erwähnten Urteilen des EuGH als Vorteil der Forderungseinziehung durch einen Dritten statt durch den Gläubiger selbst beschrieben wurde (vgl. etwa Rn 49 des Urteils vom
- Juni 2003 und Rn 33 des Urteils vom
- Oktober 2010).Der Vorteil, den die Unternehmerin dem Touristen jeweils verschafft, besteht darin, dass er sich nicht selbst vom Drittstaat aus darum bemühen muss, die Umsatzsteuer vom Händler zurückzubekommen. Er kann sie gegen Vorlage der zollamtlichen Bestätigung sogar noch am Flughafen bar ausgezahlt bekommen und überlässt es der Unternehmerin, sich beim Händler zu refundieren, wofür er einen Abzug vom Rückerstattungsbetrag akzeptiert. Dies entspricht sehr deutlich dem Typus "finanzieller Transaktionen, die darauf gerichtet sind, die Erfüllung einer Geldschuld zu bewirken," und ist daher eine Einziehung von Forderungen im hier maßgeblichen Sinn vergleiche die Urteile des EuGH vom
- Juni 2003, C- 305/01, MKG- Kraftfahrzeuge-Factoring, Rn 78, und vom
- Oktober 2010, C 175/09, AXA UK, Rn 31). Die Auszahlung des um das Entgelt für die Unternehmerin verringerten Rückerstattungsbetrages ist der einzige vertragskonforme Weg, auf dem die Unternehmerin zu diesem Entgelt gelangen kann, und es handelt sich bei den anderen "Leistungen", wie etwa der Zurverfügungstellung von Formblättern und Briefumschlägen, um unselbständige Nebenleistungen, die nur der Abwicklung der Rückvergütung dienen. Dass diese Abwicklung den für den Touristen damit verbundenen Aufwand gering hält, entspricht einem Kernelement dessen, was in den erwähnten Urteilen des EuGH als Vorteil der Forderungseinziehung durch einen Dritten statt durch den Gläubiger selbst beschrieben wurde vergleiche etwa Rn 49 des Urteils vom
- Juni 2003 und Rn 33 des Urteils vom
- Oktober 2010).