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{'item': '2013/13/0096'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2016 Geschäftszahl2013/13/0096 RechtssatzDas von der deutschen Gesellschaft für das Börseunternehmen betriebene Handelssystem Xetra, das den Handelsteilnehmern den standortunabhängigen Zugang zur Börse ermöglicht, dient nicht nur der "technischen Ausführung" von Kundenaufträgen. In ihm kommen, wie im Erkenntnis vom

  1. September 2015, 2013/17/0485-0489, dargelegt, vielmehr Kaufverträge über Wertpapiere zustande. "Im Xetra-Handelssystem" findet ein Handel mit Wertpapieren statt (vgl. dazu näher auch Kalss/Puck in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts, 1998, 330, 335, 340-342, u.a.). Dementsprechend heißt es auch in § 1 des Vertrages zwischen dem Börseunternehmen und der deutschen Gesellschaft, deren elektronisches Handelssystem ermögliche den zum Handel an der Börse berechtigten Marktteilnehmern die Eingabe von Kauf- und Verkaufsaufträgen, führe diese automatisch zu "Geschäftsabschlüssen" zusammen und stelle "die getätigten Geschäfte für die Bearbeitung den jeweiligen Systemen der Börsengeschäftsabwicklung bereit". Dass die Abwicklung selbst nicht mehr im Handelssystem der deutschen Gesellschaft erfolgt, lässt nicht den Schluss zu, dass die Geschäfte im System noch gar nicht zustande kämen. Das System sorgt damit für Vertragsabschlüsse, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Umsätze sind, die sich auf Wertpapiere beziehen (vgl. dazu die Urteile des EuGH vom
  2. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 73, und vom
  3. Dezember 2001, CSC Financial Services, C- 235/00, EU:C:2001:696, Rn. 16 ff). Ausgelagerte Leistungen dieser Art fallen unter die Befreiung, wenn sie "einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind" (vgl. grundlegend das Urteil des EuGH vom
  4. Juni 1997, Rn. 75). Dass dies bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren auf das Zusammenführen von Aufträgen mit der Wirkung des Zustandekommens von Vertragsabschlüssen zutrifft, scheint nicht zweifelhaft.Das von der deutschen Gesellschaft für das Börseunternehmen betriebene Handelssystem Xetra, das den Handelsteilnehmern den standortunabhängigen Zugang zur Börse ermöglicht, dient nicht nur der "technischen Ausführung" von Kundenaufträgen. In ihm kommen, wie im Erkenntnis vom
  5. September 2015, 2013/17/0485-0489, dargelegt, vielmehr Kaufverträge über Wertpapiere zustande. "Im Xetra-Handelssystem" findet ein Handel mit Wertpapieren statt vergleiche dazu näher auch Kalss/Puck in Aicher/Kalss/Oppitz, Grundfragen des neuen Börserechts, 1998, 330, 335, 340-342, u.a.). Dementsprechend heißt es auch in Paragraph eins, des Vertrages zwischen dem Börseunternehmen und der deutschen Gesellschaft, deren elektronisches Handelssystem ermögliche den zum Handel an der Börse berechtigten Marktteilnehmern die Eingabe von Kauf- und Verkaufsaufträgen, führe diese automatisch zu "Geschäftsabschlüssen" zusammen und stelle "die getätigten Geschäfte für die Bearbeitung den jeweiligen Systemen der Börsengeschäftsabwicklung bereit". Dass die Abwicklung selbst nicht mehr im Handelssystem der deutschen Gesellschaft erfolgt, lässt nicht den Schluss zu, dass die Geschäfte im System noch gar nicht zustande kämen. Das System sorgt damit für Vertragsabschlüsse, die die rechtliche und finanzielle Lage zwischen den Parteien ändern und im Sinne der Rechtsprechung des EuGH Umsätze sind, die sich auf Wertpapiere beziehen vergleiche dazu die Urteile des EuGH vom
  6. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 73, und vom
  7. Dezember 2001, CSC Financial Services, C- 235/00, EU:C:2001:696, Rn. 16 ff). Ausgelagerte Leistungen dieser Art fallen unter die Befreiung, wenn sie "einen eigenständigen Charakter haben und für die von der Steuer befreiten Umsätze spezifisch und wesentlich sind" vergleiche grundlegend das Urteil des EuGH vom
  8. Juni 1997, Rn. 75). Dass dies bei der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren auf das Zusammenführen von Aufträgen mit der Wirkung des Zustandekommens von Vertragsabschlüssen zutrifft, scheint nicht zweifelhaft.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.