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{'item': '2013/15/0062'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2014 Geschäftszahl2013/15/0062 RechtssatzEs entsprach der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage vor dem IIRG, BGBl. I Nr. 36/2003, dass die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, in Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen behält; dem im Ausland bestellten Konkursverwalter kam in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Österreich zu (vgl. RIS-Justiz RS0035224; RS0063637). Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes hatten dann, wenn kein Staatsvertrag vorlag, keine Inlandswirkung (vgl. RIS-Justiz RS0065306; vgl. zum "Territorialitätsprinzip" zusammenfassend OGH vom

  1. September 2004, 6 Ob 116/04h). Mit dem IIRG, BGBl. I Nr. 36/2003 (anwendbar auf Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, die nach dem
  2. Juni 2003 eröffnet wurden, vgl. Artikel VI § 1 Abs. 2 IIRG), wurden (u.a.) allgemeine Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen vorgesehen, die vor allem die Einbeziehung von Auslandsvermögen und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren festlegten (vgl. 33 BlgNR
  3. GP, 1). Die Bestimmungen zu internationalen Insolvenzen erfolgten - wie aus den Erläuterungen ersichtlich - in Anlehnung an die Verordnung EG Nr. 1346/2000 des Rates vom
  4. Mai 2002 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; vgl. etwa 33 BlgNR
  5. GP, 4 zu § 221 KO).Es entsprach der ständigen Rechtsprechung des OGH zur Rechtslage vor dem IIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003,, dass die (natürliche oder juristische) Person oder Handelsgesellschaft, über deren Vermögen im Ausland der Konkurs eröffnet wurde, in Österreich die Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Bezug auf ihr in Österreich gelegenes Vermögen behält; dem im Ausland bestellten Konkursverwalter kam in diesem Umfang keinerlei Verfügungsbefugnis und Prozessführungsbefugnis in Österreich zu vergleiche RIS-Justiz RS0035224; RS0063637). Maßnahmen eines ausländischen Konkursgerichtes hatten dann, wenn kein Staatsvertrag vorlag, keine Inlandswirkung vergleiche RIS-Justiz RS0065306; vergleiche zum "Territorialitätsprinzip" zusammenfassend OGH vom
  6. September 2004, 6 Ob 116/04h). Mit dem IIRG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2003, (anwendbar auf Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, die nach dem
  7. Juni 2003 eröffnet wurden, vergleiche Artikel römisch sechs Paragraph eins, Absatz 2, IIRG), wurden (u.a.) allgemeine Regelungen für grenzüberschreitende Insolvenzen vorgesehen, die vor allem die Einbeziehung von Auslandsvermögen und die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren festlegten vergleiche 33 BlgNR
  8. GP, 1). Die Bestimmungen zu internationalen Insolvenzen erfolgten - wie aus den Erläuterungen ersichtlich - in Anlehnung an die Verordnung EG Nr. 1346 aus 2000, des Rates vom
  9. Mai 2002 über Insolvenzverfahren (EuInsVO; vergleiche etwa 33 BlgNR
  10. GP, 4 zu Paragraph 221, KO). European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2014:2013150062.X04

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.